5.  Bremen.  1065

getragen  ist,  bei  dem  Amtsgericht  zur  Eintragung  in  ein  besonderes
Register  (Versicherungsregister)  anzumelden,  wenn  sie  im  bremischen
Staatsgebiete  ihre  Handelsniederlassung  oder  eine  Zweigniederlassung
  haben,  oder  durch  einen  im  bremischen  Staatsgebiete  wohnhaften
  Bevollmächtigten  ihr  Geschäft  betreiben.  Die  Vorschriften  der
88  10,  12  bis  15,  des  §  30  Abs.  1,  3,  der  §§  33  bis  35  und  37
des  Handelsgesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung,  die  Vorschrift
  des  §  10  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  die  Veröffentlichung
  der  Eintragungen  nur  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  des  Gerichts  bestimmten  Blatte  erfolgt.

Betreiben  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Gesellschaften  ihr  Geschäft
  in  Bremen  nur  durch  einen  Bevollmächtigten,  so  sind  der  Name
des  Bevollmächtigten,  sowie  bei  späteren  Aenderungen  der  Vollmacht
auch  diese  Aenderungen  und  das  Erlöschen  der  Vollmacht  in  das
Register  einzutragen.  Die  Vollmacht  und  deren  Aenderungen  sind
schriftlich  bei  dem  Registergericht  niederzulegen.  Der  Bevollmächtigte
  hat  seine  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Gericht  zu
zeichnen  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen.  Im  Uebrigen
sindet  die  Vorschrift  des  5  15  Absatz  1  und  2  des  Handelsgesetzbuches
auf  den  Bevollmächtigten  entsprechende  Anwendung.  Die  Bevollmächtigten
  sind  persönlich  dafür  verantwortlich,  daß  die  von  ihnen
vertretenen  Gesellschaften  die  nach  diesem  Gesetz  für  die  Eintragung
in  das  Register  geltenden  Vorschriften  befolgen.

8  2.  Ausländische  Gesellschaften  der  im  §  1  bezeichneten  Art
haben  bei  ihrer  Anmeldung  zum  Register  ihre  Unterwerfung  unter
die  Bremische  Gerichtsbarkeit  dem  Registergericht  schriftlich  zu  erklären
  und  die  Vollmacht  ihrer  Bremischen  Bevollmächtigten  auf
ihre  Vertretung  bei  den  Bremischen  Gerichten  zu  erstrecken.

§  3.  Die  nach  dem  bisherigen  Recht  im  Handelsregister  bewirkten
  Eintragungen,  welche  nach  dem  Handelsgesetzbuch  unzulässig
  sind  und  auch  durch  Art.  22  des  Einführungsgesetzes  zum
Handelsgesetzbuch  nicht  aufrecht  erhalten  werden,  können  von  Amtswegen
  gelöscht  werden.  Dies  gilt  insbesondere

1.  von  der  Eintragung  von  Handelsvollmachten  (§  11  des  Breen

  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuch  vom  6.  Juni

64),  *  .

2.  von  der  Eintragung  ausländischer  Handelsgesellschaften,  sofern

sie  im  Bremischen  Staatsgebiet  teine  Zweigniederlassung  haben,

8.  von  der  Eintragung  sonstiger  ausländischer  Erwerbsgesellschaften,


4.  von  den  auf  Grund  des  §  5  des  Bremischen  Einführungs-