1066  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

gesetzes  zum  Handelsgesetzbuch  bewirkten  Eintragungen,  sofern

sie  nach  dem  Handelsgesetzbuch  unzulässig  sind.

Das  Gericht  hat  die  Betheiligten,  sofern  ihr  Aufenthalt  bekannt
ist,  von  der  beabsichtigten  Löschung  zu  benachrichtigen  und  ihnen
zugleich  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Wider—
spruches  zu  bestimmen.  Als  Betheiligte  gelten  in  den  Fällen  unter
Nr.  2  und  3  die  eingetragenen  Bevollmächtigten.  Das  weitere
Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  8  141  Abs.  3  und  4
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Ge—
richtsbarkeit.

§  4.  Die  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  im  Handelsregister
  bewirkten  Eintragungen,  welche  sich  auf  die  Gesellschaften  der
im  §  1  bezeichneten  Art  beziehen  (vergl.  88  21,  23  des  Bremischen
Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuch  in  der  Fassung  des  Gesetzes
  vom  4.  Juni  1879)  sind,  soweit  sie  noch  Gültigkeit  haben,
von  Amtswegen  aus  dem  Handelsregister  in  das  für  die  bezeichneten
  Gesellschaften  bestimmte  besondere  Register  zu  übertragen.

8  5.  Löschungen  und  Uebertragungen  in  ein  anderes  Register,
welche  nach  Maßgabe  der  §§  3  und  4  von  Amtswegen  oder  auf
Antrag  vorgenommen  werden,  erfolgen  gebührenfrei.

§  6.  Für  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,
  welche  sich  auf  den  Aufenthalt  des  Schiffes  im  Heimathshafen
beziehen,  sind  alle  Häfen  und  Ankerplätze  an  der  Weser  und  ihren
Nebengewässern  dem  Heimathshafen  gleichzuachten.

8  7.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  in  Kraft.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  unbeschadet  der
Uebergangsbestimmung  im  Art.  170  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  folgende  Gesetze  aufgehoben,  soweit  sie  nicht
bereits  außer  Kraft  getreten  sind:

1.  die  obrigkeitliche  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs,  vom  6.  Juni  1864
(Gesetzbl.  S.  36)  mit  Ausnahme  der  88  13  bis  15;

2.  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Einführungsgesetzes
zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuch,  vom  4.  Juni
1879  (Gesetzbl.  S.  183)  mit  Ausnahme  der  Gebührenordnung:
Die  Vorschriften  der  §§  13  bis  15  des  im  Absatz  2  unter  Nr.  1

bezeichneten  Gesetzes  treten  außer  Kraft,  sobald  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist.

Beschlossen  Bremen,  in  der  Versammlung  des  Senats  am  11.
und  bekannt  gemacht  am  18.  Juli  1899.