5.  Bremen.  1067

G  18.  Juli  1899,  betr.  die  durch  Einführung  des  BGB  veranlaßte
  Aenderung  Bremischer  Gesetze  2c.  Art.  3.
(Gl.  94  ff.)

Art.  3.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Lagerscheine  und
Warrants,  vom  13.  Mai  1877  (Gesetzbl.  S.  39)  1  wird  dahin  geändert:


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1G,  betreffend  Lagerscheine  und  Warrants,  vom  13.  Mai  1877.

8  1.  Anstalten,  welche  vom  Senat  zur  Aufbewahrung  von  Waaren  und
anderen  beweglichen  Sachen  ermächtigt  werden,  sind  zur  Ausstellung  an  Order
lautender  Lagerscheine  und  Warrants  über  die  ihnen  zur  Aufbewahrung  über—
gebenen  Waaren  und  anderen  beweglichen  Gegenstände  mit  den  in  den  Artikeln
302,  303  und  305  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  und  in  diesem  Gesetze
angegebenen  Wirkungen  befugt.

Die  Ermächtigung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

8  2.  Der  Lagerschein  enthält:  den  Namen  und  Wohnort  des  Hinterlegers
  der  Gegenstände,  die  Bezeichnung,  die  Menge  und  die  Merkzeichen  derselben,
  das  Datum  der  Ausstellung  und  die  Unterschrift  der  Anstalt.

§  3.  Der  durch  den  Lagerschein  legitimirte  Inhaber  desselben  kann  die
Gegenstände,  über  welche  der  Lagerschein  lautet,  durch  Indossirung  und  Uebergabe
  eines  an  Order  lautenden  Warrants  verpfänden.  Der  Warrant  enthält
dasselbe,  wie  der  Lagerschein,  und  muß  ferner  enthalten:  den  Betrag  der
Pfandsumme  an  Kapital  und  etwaigen  Zinsen,  den  Zahlungstag  und  die
von  der  Anstalt  vollzogene  Bescheinigung,  daß  das  Pfandrecht  mit  Bezeichnung
der  Pfandsumme  an  Kapital  und  etwaigen  Zinsen  und  des  Zahlungstages  in
die  Register  der  Anstalt  und  in  den  Lagerschein  eingetragen  sei.

8  4.  Durch  Indossament  und  Uebergabe  des  Lagerscheins  entstehen  für
den  Erwerb  der  von  der  Uebergabe  der  Gegenstände  abhängigen  Rechte  dieselben
  rechtlichen  Wirkungen,  wie  durch  die  Uebergabe  der  Gegenstände,  über
welche  der  Lagerschein  lautet.  Die  Uebergabe  des  indossirten  Warrants  steht
rücksichtlich  des  Pfandrechtes  an  den  Gegenständen,  über  welche  der  Warrant
lautet,  der  Uebergabe  dieser  Gegenstände  gleich.  Durch  Uebertragung  des  mit
Pfandvermerk  versehenen  Lagerscheins  wird  das  dem  Inhaber  des  Warrants
zustehende  Faustpfandrecht  nicht  aufgehoben.

Das  durch  den  Warrant  begründete  Pfandrecht  geht  demjenigen  vor,
welches  durch  Verpfändung  mittelst  des  mit  Pfandvermerk  versehenen  Lagerscheines
  etwa  entstanden  ist.  .

,  §5.DerlegitimirteJnhaberdesnichtmitPfandvermerk(§Z)verlehenen
  Lagerscheines,  und  ebenso  der  legitimirte  Inhaber  des  Lagerscheines
nebst  Warrant  ist  berechtigt,  von  der  Anstalt  die  Auslieferung  der  Gegenstände
gegen  Erstattung  der  darauf  haftenden  Kosten  zu  verlangen.

§  6.  Zur  Ausübung  des  Rechtes  zum  Verkauf  der  durch  den  Warrant
verpfändeten  Gegenstände  (8  7),  sowie  des  Regresses  gegen  die  Indossanten
(5  9),  ist  erforderlich,  daß  der  Warrant  dem  auf  demselben  bezeichneten  ersten