1068  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

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1.  An  die  Stelle  der  im  8  1  bezeichneten  Artikel  302,  303  und
305  des  Handelsgesetzouches  treten  die  58  363  Abs.  2,  364
und  360  des  Handelsgesetzbuches  vom  10.  Mai  1897.

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Verpfänder  nach  Verfall  der  Pfandschuld  prasentirt  worden  ist,  und  daß  sowohl
diese  Präsentation,  als  die  Nichterlangung  der  Zahlung  durch  einen  rechtzeitig
darüber  ausgenommenen  Protest  dargethan  wiro.

Die  Bestimmungen  der  Deutschen  Wechselordnung  über  den  Zahlungstag,
die  Zahlung,  die  Präsentation  und  den  Protest  von  Wechseln  und  ferner  §  5
des  Gesetzes  vom  23.  April  1876,  die  Aufhebung  der  Kassirtage  betreffend,
finden  auf  Warrauts  entsprechende  Anwendung.

8  7.  Wenn  die  Zahlung  der  Pfandschuld  nebst  Protestkosten  innerhalb
dreier  Werktage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung  nicht  erfolgt,  ist  der
durch  Indossament  legitimirte  Inhaber  des  Warrants  befugt,  die  verpfändeten
Gegenstände  zum  ösfentlichen  Vertauf  durch  die  Anstalt  nach  vorgängiger,  an
wenigstens  zwei  Tagen  erfolgter  Bekanntmachung  zu  bringen.  Die  Anstalt
hat  den  Erlös,  abzüglich  der  Verkaufslosten,  Lagermiethe  und  der  für  die
Erhaltung  der  Waaren  aufgewandten  Kosten  bis  zum  Betrage  der  Pfandschutd
nebst  Zinsen  und  Protestkosten  an  den  Juhaber  auszuzahlen.

Ein  Ueberschuß  des  Crlöses  wird  an  den  Lagerschein-Inhaber  ausgezahlt.


§  8.  Ein  gleiches  Verkaufsrecht  (§  7)  hat  der  erste  Verpfänder,  welcher
den  Warraut  eingelöst  hat,  und  zwar,  wenn  kein  Protest  erhoben  ist,  nach
Ablauf  von  sieben  Tagen  nach  dem  Zahlungstage.

§  9.  Wegen  des  durch  den  Verkauf  nicht  gedeckten  Theils  der  Pfandschuld
  nebst  Protestkosten  hat  der  durch  Indossament  legitimirte  Inhaber  des
Warrants  den  Regreß  gegen  die  Indossanten  desselben.

Der  Regreß  geht  verloren,  falls  der  Verkauf  (8  7)  nicht  binnen  dreißig
Tagen  nach  dem  Tage  des  Protestes  stattfindet.

Jeder  Indossant  des  Warrants  hat  das  Recht,  gegen  Erstattung  der
Regreßsumme  nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Aushändigung  des  Warrants  und
Protestes  (§  6)  zu  verlangen.

Der  legitimirte  Inhaber  des  Warrants  und  Protestes  kann  gegen  alle
Regreßpflichtigen,  oder  auch  nur  gegen  einige  oder  einen  derselben  klagen,
ohne  dadurch  seinen  Anspruch  gegen  die  nicht  in  Anspruch  genommenen  Verpflichteten
  zu  verlieren.

Derselbe  ist  an  die  Reihenfolge  der  Indossamente  nicht  gebunden.

8  10.  Die  Regreßansprüche  verjähren  in  drei  Monaten.  Die  Verjährung
  beginnt  gegen  den  Inhaber  des  Warrants,  welcher  die  Gegenstände
zum  Verkauf  gebracht  hat,  am  ersten  Tage  nach  dem  Verkauf,  gegen  den  Indossanten,
  welcher,  ehe  die  Regreßklage  gegen  ihn  angestellt  ist,  gezahlt  hat,
am  Tage  der  Zahlung,  in  allen  übrigen  Fällen  aber  am  Tage  der  geschehenen
Behändigung  der  Klage  oder  Ladung.

Die  Verjährung  wird  nur  durch  Behändigung  der  Klage  oder  Ladung
unterbrochen  und  nur  in  Bezug  auf  denjenigen,  gegen  welchen  die  Klage  ge—