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6.  Elsatz-Lothringen.  1069

II.  Der  §  13  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Ist  der  Lagerschein  oder  der  Warrant  abhanden  gekommen,
  so  findet  die  Vorschrift  des  §  365  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuches
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Sicherheit

  bei  der  Anstalt  zu  leisten  ist.

6.  Elsaß-Lothringen.?

G,  betr.  d.  Ausführung  des  RG  über  die  Angelegenh.  d.
freiw.  Gerichtsbarkeit,  v.  6.  Dezember  1899.  (GBl  Nr.  15
S.  117.)

8  39.  Das  Ministerium  ertheilt
1.  die  Ermächtigung  von  Handelsmäklern  zum  freihändigen  Verkaufe
  von  Sachen,  welche  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,
2.  die  Ermächtigung  von  Lageranstalten  zur  Ausstellung  von

Lagerscheinen  und  Lagerpfandscheinen  (§  363  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs,

  Artikel  1,  2  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1858,
richtet  ist.  Jedoch  vertritt  in  dieser  Hinsicht  die  von  dem  Verklagten  geschehene
  Streitverkündigung  die  Stelle  der  Klage.

§  11.  Die  dem  Lagerschein-Inhaber  und  die  dem  Warrant-Inhaber
zustehenden  Rechte  auf  die  der  Anstalt  übergebenen  Gegenstände  erstrecken  sich
auch  auf  den  im  Fall  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung,  namentlich  bei
Brandversicherungen,  geleisteten  oder  zu  leistenden  Schadensersatz.

§  12.  Der  Inhaber  des  Lagerscheines  kann  jederzeit,  gegen  Zahlung
des  Betrags  der  Pfandschuld  nebst  den  etwaigen  Zinsen  bis  zum  Verfalltage
und  den  Kosten  an  den  Inhaber  des  Warrants,  die  freie  Verfügung  über  die
verpfändeten  Gegenstände  erlangen.  Wenn  der  Inhaber  des  Warrants  unbekannt
  oder  abwesend  ist  oder  die  Empfangnahme  weigert,  so  kann  der  Inhaber
  des  Lagerscheins  die  freie  Verfügung  über  die  verpfändeten  Gegenstände
erhalten,  sobald  er  bei  der  Anstalt  den  Betrag  der  Pfandschuld  nebst  den
Zinsen  bis  zum  Verfalltage  hinterlegt  und,  falls  die  Hinterlegung  nach  dem
Verfalltage  geschieht,  für  etwa  nach  dem  Verfalltage  laufende  Zinsen  und  entstandene
  Kosten  der  Anstalt  Sicherheit  leistet.
8  13.  Wegen  abhanden  gekommener  Lagerscheine  und  Warrants  finden
die  Bestimmungen  der  Artikel  73  und  74  der  Wechsel-Ordnung  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  der  Eigenthümer  die  ihm  als  Inhaber  zustehenden
Rechte  ausüben  kann,  wenn  er  bis  zur  Amortisation  Sicherheit  bei  der  Anstalt
leistet,  entsprechende  Anwendung.

1  Vgl.  V,  betr.  die  Führung  des  Schiffsregisters,  30./12.  99
(Central=  und  Bezirksamtsblatt  1900.  S.  11);  Verf.  über  Führung  des

Handelsregisters  und  des  Genossenschaftsregisters  4./1.  1900
(das.  S.  13).