1070  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

betreffend  den  Geschäftsverkehr  in  Ansehung  der  in  den  allge—

meinen  Lagerhäusern  hinterlegten  Waaren).

Die  Ermächtigung  ist  widerruflich.

Der  ermächtigte  Handelsmäkler  hat  vor  dem  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  er  seinen  Wohnsitz  hat,  den  Eid  zu  leisten,  daß  er  die
ihm  obliegenden  Pflichten  getreu  erfüllen  werde.  Die  Ermächtigung
wird  erst  mit  der  Eidesleistung  wirksam.

§  40.  Für  die  Ertheilung  der  Genehmigung  öffentlicher  Einzel—
verkäufe  neuer  Waaren  (Artikel  5  des  Gesetzes  über  den  öffentlichen
  Verkauf  neuer  Waaren  vom  25.  Juni  1841)  ist  das  Landgericht
und  zwar,  wenn  eine  Kammer  für  Handelssachen  gebildet  ist,  diese
zuständig.

§  41.  Ist  in  einem  die  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  bezweckenden
  Vertrage  bedungen,  daß  behufs  Schätzung  des  im  Falle
des  Brandes  entstandenen  Schadens  ein  Sachverständiger  gerichtlich
zu  ernennen  sei,  so  ist  für  die  Ernennung  und  Beeidigung  des  Sachverständigen
  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Brand
stattgefunden  hat.  Durch  eine  ausdrückliche  Vereinbarung  der  Betheiligten
  kann  die  Zuständigkeit  eines  anderen  Amtsgerichts  oder
in  Ansehung  der  Ernennung  des  Sachverständigen  die  Zuständigkeit
  eines  Landgerichtspräsidenten  begründet  werden.  Vor  der  Entscheidung
  ist  der  Gegner  soweit  thunlich  zu  hören.

Eine  Anfechtung  der  Verfügung,  durch  welche  dem  Antrage
stattgegeben  wird,  ist  ausgeschlossen.

7.  Hamburg.
G  29.  Dezember  1899.  (GBl  S.  1143.)

§  1.  Zum  Erlaß  örtlicher  Verordnungen  im  Sinne  des  8  77
des  Handelsgesetzbuchs  ist  der  Senat  nach  eingeholter  Genehmigung
des  Bürger-Ausschusses  zuständig.

§  2.  Die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  durch  Indossament
übertragbaren  Lagerscheinen  im  Sinne  des  8  363  des  Handelsgesetzbuchs
  wird  durch  den  Senat  ertheilt.

§  3.  Anträge  auf  Erlaß  einer  Bekanntmachung  über  den  Verlust
  eines  Inhaberpapiers  nach  §  367  des  Handelsgesetzbuchs  sind
im  Stadtgebiet  an  die  Polizeibehörde,  im  Gebiet  der  Landherrenschaften
  der  Geest-  und  Marschlande  an  die  zuständige  Landherrenschaft,
  im  Gebiet  der  Landherrenschaft  Ritzebüttel  an  den  Amts-