7.  Hamburg.  1071

verwalter,  im  Gebiet  der  Landherrenschaft  Bergedorf  an  den  Bürgermeister
  der  Stadt  Bergedorf  zu  richten.  Die  Behörden  sind  verpflichtet,
  solchen  Anträgen  stattzugeben,  wenn  glaubhaft  gemacht
wird,  daß  das  Papier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren
gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  sei.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung
  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  auf  Erfordern
vorzuschießen.

8  4.  Als  Heimathshafen  im  Sinne  der  88  526,  527,  680  und
754  Ziffer  6  des  Handelsgesetzbuchs  gelten  für  diejenigen  Schiffe,
welche  ihren  Heimathshafen  in  einem  hamburgischen  Hafen,  mit
Ausnahme  der  Häfen  des  Amtes  Ritzebüttel,  haben,  auch  die  Häfen
von  Altona  und  Harburg,  sowie  sämmtliche  hamburgischen  Häfen
mit  Ausnahme  der  Häfen  des  Amtes  Ritzebüttel.  Als  Heimathshafen
  im  Sinne  des  8  553  des  Handelsgesetzbuchs  gelten  für  dieselben
  alle  Elbhäfen.

Für  Schiffe,  welche  ihren  Heimathshafen  in  einem  Hafen  des
Amtes  Ritzebüttel  haben,  gelten  alle  Elbhäfen  als  Heimathshafen  im
Sinne  der  im  ersten  Absatze  angezogenen  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs.


§  5.  Für  den  freiwilligen  öffentlichen  Verkauf  von  Schiffen  und
Schiffsparten  sind  außer  den  Notaren  das  Gerichtsvollzieheramt  und
die  Gerichtsvollzieher  in  Ritzebüttel  und  Bergedorf  zuständig.  Außerdem
  können  von  der  Deputation  für  Handel  und  Schiffahrt  nach
Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  Aufhebung  des  Instituts  der  beeidigten
  Mäkler  und  Ernennung  von  beeidigten  Auctionatoren,  vom
20.  December  1871  für  Verkäufe  von  Schiffen  und  Schiffsparten
besondere  beeidigte  Auctionatoren  ernannt  werden.

§  6.  Ueber  die  Führung  von  Tagebüchern  auf  kleineren  Fahrzeugen
  können  im  Wege  der  Verordnung  des  Senats  nähere  Bestimmungen
  erlassen  werden.  Bis  zum  Erlasse  anderweiter  Bestimmungen
  verbleibt  es  dabei,  daß  auf  denselben  für  kurze  Küstenfahrten
  die  Führung  eines  Tagebuchs  nicht  erforderlich  ist.

§  7.  Zum  Erlaß  örtlicher  Verordnungen  im  Sinne  der
88  561,  568,  593  und  595  des  Handelsgesetzbuchs  ist  die  Deputation
für  Handel  und  Schiffahrt  zuständig.4  Das  Gesetz,  betreffend  die
1  Verordnung,  betreffend  Löschzeit  für  Seeschiffe  im  Hamburgischen

  Hafen.  29./12.  1899.  (ES  II.  Abth.  S.  205.)

Auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes,  betreffend  Ausführung  des  Handelsgesetzbuches,
  vom  29.  Dezember  1899  wird  verordnet,  was  folgt:

Für  die  Löschzeit  kommen,  wenn  nicht  durch  Vertrag  Abweichungen  festgesetzt
  sind,  die  folgenden  Bestimmungen  zur  Anwendung.