—

1072  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGV.

—  —

Löschzeit  für  Seeschiffe  im  hamburgischen  Hafen,  vom  30.  Jannar
1885  wird  aufgehoben.

—.

Beginn  der  Löschzeit.

§  1.  Der  Schiffer  eines  im  Ganzen  verfrachteten  Schiffes  hat,  sobald
er  zum  Löschen  fertig  und  bereit  ist,  dies  dem  Empfänger  anzuzeigen.  Mit
dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  dic  Löschzeit.

Die  Anzeige  an  unbekannte  Empfänger  hat  ortsüblich  durch  Bekanntmachung
  in  der  „Hamburgischen  Börsenhalle“,  dem  „Hamburgischen  Correspondenten"
  und  den  „Hamburger  Nachrichten“  zu  erfolgen.

8  2.  Bei  der  Entlöschung  haben  Schiffer  und  Empfänger  mit  thunlichster
  Beschleunigung  zu  verfahren;  der  Schiffer  muß  dem  Empfänger  nicht
nur  das  sich  aus  nachstehender  Scala  ergebende  tägliche  Durchschnittsquantum
zur  Verfügung  stellen,  sondern  ist  auch  zu  einer  den  Umständen  entsprechenden
Mehrleistung  verpflichtct.

Mit  dieser  Maaßgabe  gelten  als  Regel  für  im  Ganzen  verfrachtete
Schiffe  die  nachstehenden  Löschfristen.

Als  Größe  des  Schiffes  gilt  diejenige,  welche  der  Berechnung  des  Tonnengeldes
  zu  Grunde  gelegt  wird.

Die  Winter-Sätze  kommen  zur  Anwendung,  wenn  die  Löschzcit  nach  dem
31.  Oktober  und  vor  dem  1.  März  beginnt.

A.  Segelschiffe.

Sommer  Winter

3  Tage  3  Tage  bis  zu  30  Nctto  Reg.-Tons
4  L  4  7"  L  77  50  7y  L  77
5  L  5  7  L  77  75  77  77  7y’
6  7  6  7  7  „  100  7“  77  77
7  77  7  77  77  «  125  77  *  77
7  7“  8  7  77  77  150  77  !  77
8  77°  9  77  77  77  200  L  286  77
9  4  10  77  77  77  250  77  L  L
10  5%  11  76  7.  „½  300  7  7½“  77
11  77  12  7“  77  77  350  77  77  7
12  5%  13  5%  ?7“  „%  400  77  7  J7°
13  „  14  „  „  „  450  „  „  „
13  *  15  „/  "?%  „%  500  7  77  J7rv
14  7%  16  ½  ?°%  „%  600  7°  77  77°
15  „  17  „  „  „  700  „  „  „
16  7  18  ½%  '  2½7  800  7“  77  77
17  „  19  „  „  „  850  „  „  „
17  77  20  *..  77  77  900  77  *  *
18  „  21  „  „  „  1000  „  „  „
19  *  22  77  L  *’  1200  77  77  L
20  „  23  „  „  „  1300  „  „  „

20  7“  24  77  77  7#  1400  77  2  77