1074  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

Werden  aus  einem  Schiffe  oder  aus  einem  Leichterschiffe  seewärts
  angebrachte  Güter  von  dem  Empfänger  in  ein  Binnenschiff

·  Getreide,

Sommer  Winter  Allgemein  Salpeter  Hülsenfrüchte,

Saaten,  lose.
Netto  Reg.-Tons

15  Tage  19  Tage  bis  zu  83500  2700  5000

16  „  20  „  „  „  4000  3000  5600

17  „  21  „  „  „  4200  3150  5900

17  „  22  „  „  „  4500  3300  6200

18  „  23  „  „  „  5000  3600  6800

19  „  24  „  „  „  5200  3800  7100

19  25  „  „  5500  4000  7400

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und  für  jede  weiteren  600  Netto-Reg.-Tons  bei  losem  Getreide,  losen  Hülsenfrüchten
  und  losen  Saaten  und  500  Netto-Reg.-Tons  bei  allen  anderen  Ladungen
  1  Tag  mehr.

§  3.  Die  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  bestimmten  Fristen  werden
um  einen  Tag  verlängert,  wenn  die  Anzeige  dem  Empfänger  an  einem  Sonntag
  oder  einem  sonstigen  staatlich  anerkannten  Feiertage  oder  an  einem  Werktage
  nach  2  Uhr  Nachmittags  zugeht.  Diese  Verlängerung  tritt  nicht  ein,
wenn  am  Montage  bei  einer  Anzeige  an  unbekannte  Empfänger  die  Anzeige
in  der  Nachmittags-Ausgabe  der  „Hamburgischen  Börsenhalle“  erfolgt.

Berechnung  der  Löschzeit.

8  4.  Bei  Berechnung  der  Löschzeit  kommen  nicht  in  Ansatz:

1.  Die  Sonntage  und  die  sonstigen  staatlich  anerkannten  Feiertage.

2.  Die  Stunden,  während  welcher  durch  Wind  und  Wetter  oder  durch
irgend  einen  anderen  Zufall  die  Beförderung  nicht  nur  der  im  Schiffe
befindlichen,  sondern  jeder  Art  von  Ladung  von  dem  Schiffe  an  das
Land  verhindert  ist.

3.  Die  Stunden,  während  welcher  durch  Wind  und  Wetter  oder  durch
irgend  einen  anderen  Zufall  die  Ausladung  aus  dem  Schiffe  verhindert
  ist.

Für  die  Zeit,  welche  bei  der  Löschzeit  nicht  in  Ansatz  kommt,  ist  Liegegeld

nicht  zu  entrichten.  1

Hinsichtlich  der  Ueberliegezeit  behält  es  sein  Bewenden  bei  den  Bestimmungen

  der  §8  597  und  598  des  Handelsgesetzbuches.

Entlöschung  vor  Ankunft.

8  5.  Hat  vor  Ankunft  im  Hafen  eine  theilweise  Löschung  in  anderen
Häfen  oder  in  Leichter  stattgefunden,  so  verkürzt  sich  dementsprechend  die
Löschzeit  des  Schiffes,  und  zwar  werden  für  eine  Netto  Reg.-Tonne  bei  Seglern
1,50,  bei  Dampfern  2  entlöschte  oder  geleichterte  Gewichtstonnen  gerechnet.

Die  Löschzeit  beginnt  für  das  Schiff  auch  in  diesem  Falle  in  Gemäßheit
des  8  1.  Die  Leichter  sind  nach  der  Anzeige,  daß  sie  zum  Löschen  fertig  und
bereit  sind  (§  1),  ohne  Verzug  zu  entlöschen.