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7.  Hamburg.  1075

oder  sonst  zu  Wasser  übernommen,  so  findet  8  609  Abs.  1  des
Handelsgesetzbuchs  auf  die  Ansprüche  des  Empfängers  wegen  äußer—
lich  erkennbarer  Beschädigung  oder  wegen  äußerlich  erkennbaren  theilweisen
  Verlustes  keine  Anwendung.  Diese  Ansprüche  erlöschen  durch
eine  vorbehaltlose  Quittung;  sie  erlöschen  nicht,  wenn  sie  in  der
Quittung  thunlichst  genau  bezeichnet  und  vorbehalten  sind.

Hinsichtlich  der  Ansprüche  wegen  äußerlich  nicht  erkennbarer  Beschädigung
  oder  wegen  äußerlich  nicht  erkennbaren  theilweisen  Verlustes
  der  Güter  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs
  sein  Bewenden.

§  9.  Für  die  Aufmachung  der  Dispache  ist  der  hamburgische
Dispacheur  für  alle  Häfen  des  Staatsgebiets  zuständig.

§  10.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Handelsgesetzbuch
in  Kraft.  .

Das  Einführungsgesetz  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche
  vom  22.  December  1865  wird  aufgehoben,  soweit  dasselbe
nicht  bereits  außer  Kraft  getreten  ist  oder  durch  Reichsgesetz  aufgehoben
  wird.

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8  6.  Wenn  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter
Raum  des  Schiffes  verfrachtet  ist,  so  hat  jeder  Theilnehmer  von  der  im  §  2
festgesetzten  Löschzeit  eine  dem  Verhältnisse  des  Theils  zu  dem  Gesammt-Raumgehalt
  des  Schiffes  entsprechende  Theillöschzeit  zu  beanspruchen.

Jedem  Theilempfänger  ist  von  der  Löschbereitschaft  seiner  Theilladung
Anzeige  zu  machen.  Tiese  Anzeige  tritt  hinsichtlich  des  Beginns  der  Theillöschzeit
  an  die  Stelle  der  im  §  1  erwähnten  Anzeige.

Stückgüter.

8  7.  Für  die  Entlöschung  von  Stückgütern  gilt  der  §  604  des  Handelsgesetzbouches,
  und  hat  daher  der  Empfänger  dieselben  auf  die  Aufforderung  des
Schiffers  ohne  Verzug  abzunehmen.

Ist  der  Empfänger  dem  Schiffer  nicht  bekannt,  so  muß  die  Aufforderung
durch  Bekanntmachung  in  den  im  §  1  genannten  Zeitungen  geschehen.

Die  im  8  604  unter  Bezugnahme  auf  8  601  des  Handelsgesetzbuches  vorgeschriebene
  Benachrichtigung  des  Befrachters  von  der  Hinterlegung  der  Güter
kann  durch  Bekanntmachung  in  den  im  8  1  genannten  Zeitungen  erfolgen.

Uebergangsbestimmung.

§8.  Diese  Verordnung  findet  Anwendung  auf  alle  Seeschiffe  und  deren
Leichter  im  hiesigen  Hafen,  welche  nicht  schon  vor  der  Gültigkeit  derselben
ihre  Löschbereitschaft  angezeigt  haben.
8  9.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

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