1076  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

Z.  Hessen.—1
G  20.  Juli  1899.  (Reg.-Bl  S.  353.)

Art.  1.  Für  die  in  8  30  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  vorgesehene
  Bestimmung,  daß  benachbarte  Orte  oder  Gemeinden  als  ein
Ort  oder  als  eine  Gemeinde  im  Sinne  der  Vorschriften  des  §  30
des  Handelsgesetzbuchs  anzusehen  sind,  ist  das  Ministerium  der  Justiz
zuständig.  «·«

Art.  2.  Für  die  Ertheilung  der  im  §  363  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs
  bezeichneten  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Lagerscheinen
  ist  das  Ministerium  des  Innern  zuständig.

Art.  3.  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
und  juristische  Personen,  die  ihren  Sitz  im  Auslande  haben,  bedürfen
zur  Errichtung  einer  Zweigniederlassung  im  Inlande  der  staatlichen
Genehmigung,  es  sei  denn,  daß  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.  Das
Gleiche  gilt  für  den  Geschäftsbetrieb  durch  Vertreter,  Bevollmächtigte,
Agenten  oder  sonstige  Vermittler.

Für  die  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  das  Ministerium  des
Innern  zuständig;  die  Genehmigung  ist  widerruflich.

Die  Vorschriften  über  die  Zulassung  ausländischer  Versicherungsanstalten
  bleiben  unberührt.

Art.  4.  Eine  Aktiengesellschaft  sowie  eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  kann  aufgelöst  werden,  wenn  sie  durch  einen  gesetzwidrigen
  Beschluß  der  Generalversammlung  oder  durch  gesetzwidriges
Verhalten  des  Vorstandes,  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
oder  des  Aufsichtsraths  das  Gemeinwohl  gefährdet.

Für  die  Stellung  des  Antrags  auf  Auflösung  ist  das  Kreisamt
  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Aktiengesellschaft  oder  die  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  ihren  Sitz  hat.  Für  die  Entscheidung
über  den  Antrag  auf  Auflösung  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
  in  zweiter  Instanz  der  Provinzialausschuß  zuständig.
Gegen  die  Entscheidung  des  Provinzialausschusses  findet  unter  den
im  Artikel  67  Abs.  1  des  Gesetzes,  die  innere  Verwaltung  und  die
Vertretung  der  Kreise  und  der  Provinzen  betreffend,  vom  12.  Juni
1874  bezeichneten  Voraussetzungen  der  Rekurs  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  statt.

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen,  welche  in
dem  Gesetze,  die  innere  Verwaltung  und  die  Vertretung  der  Kreise
und  der  Provinzen  betreffend,  vom  12.  Juni  1874  und  in  dem

1  Vgl.  Ausf.-G  z.  G  über  freiw.  Ger.  18./7.  99  Art.  57—60  (Reg.-Bl
  S.  287  ff.).