8.  Hessen.  9.  Lippe.  1077

Gesetze,  das  oberste  Verwaltungsgericht  betreffend,  vom  11.  Januar
1875  für  das  Verfahren  vor  dem  Kreis-,  Provinzialausschuß  und
dem  Verwaltungsgerichtshofe  gegeben  sind.

Art.  5.  Wird  glaubhaft  gemacht,  daß  ein  Inhaberpapier  dem
Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden
  gekommen  ist,  so  haben  die  Polizeibehörden  auf  Antrag
eines  Berechtigten  den  Verlust  des  Inhaberpapiers  durch  den  Deutschen
  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Die  Kosten  hat  der  Antragsteller
  zu  tragen  und  vorzuschießen.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  im  8  367
Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Papiere.

Art.  6.  Proteste  dürfen  von  9  Uhr  Vormittags  bis  6  Uhr
Abends,  zu  einer  früheren  oder  späteren  Tageszeit  aber  nur  mit
ausdrücklicher  Zustimmung  der  Person,  gegen  welche  protestirt  werden
  soll,  erhoben  werden;  die  Zustimmung  soll  in  der  Protesturkunde
  vermerkt  werden.

Art.  7.  Für  die  Bestimmung,  daß  auch  Schiffe  von  einer
geringeren  als  der  im  8  120  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen
  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  vom  15.  Juni  1895
bestimmten  Tragfähigkeit  in  das  Schiffsregister  einzutragen  sind,
ist  das  Ministerium  der  Justiz  zuständig.

Art.  8.  Aufgehoben  werden  insoweit,  als  sie  noch  in  Geltung
sind  und  nicht  selbst  andere  Gesetze  aufheben:

1.  das  Gesetz,  die  Einführung  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
  betreffend,  vom  1.  August  1862;

2.  das  Gesetz,  die  Ausführung  der  allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung
  im  Großherzogthum  Hessen  betreffend,  vom  4.  Juni
1849;

3.  das  Gesetz,  die  allgemeinen  Feiertage  im  Sinne  der  Deutschen
Wechselordnung  in  der  Provinz  Rheinhessen  betreffend,  vom
4.  April  1896.

Art.  9.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen

  Gesetzbuch  in  Kraft.

9.  Lippe.“
G  27.  November  1899.  (Gl  S.  528.)

§  1.  Für  den  Erlaß  von  Bestimmungen,  durch  welche  die
Grenze  des  Kleingewerbes  nach  Maßgabe  des  §  4  Abs.  3  des  Han-—



1  Vgl.  G  13./12.  99  (GBl  S.  563).