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1078  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

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delsgesetzbuchs  näher  festgesetzt  wird,  ist  das  Staatsministerium  zu—
ständig.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen,  die  nach  8  30  Abs.  4
des  Handelsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

§  2.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die  Polizei=  und
Gemeindebehörden  haben  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden
Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen  oder  unterlassenen  Anmeldung
  zum  Handelsregister  oder  Genossenschaftsregister  dem  Registergerichte
  Mittheilung  zu  machen.

Die  Verwaltungs=  und  Steuerbehörden  sind  verpflichtet,  dem
Registergerichte  über  die  Anmeldung  und  Abmeldung  steuerpflichtiger
Gewerbe,  über  das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer,
sowie  über  später  eingetretene  Veränderungen  Auskunft  zu  ertheilen.

§  3.  Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Inhaberpapiers
nach  §  367  des  Handelsgesetzbuchs  sind  die  Polizeibehörden  auf  Antrag
  des  Eigenthümers  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,
daß  das  Papier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen
  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung
  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  auf  Erfordern  vorzuschießen.



10.  Lübeck.1
G  30.  Oktober  1899.  (Ge  S.  150.)  §  164—171.

Sechster  Abschnitt.
Vorschriften  zum  Handelsgesetzbuche.

§  164.  Das  Landgericht,  die  Staatsanwaltschaft,  die  Amtsrichter,
  das  Grundbuchamt,  das  Polizeiamt  und  die  Steuerbehörde
haben  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Fälle  einer  unrichtigen,
unvollständigen  oder  unterlassenen  Anmeldung  zum  Handelsregister
oder  Genossenschaftsregister  dem  Registerrichter  des  Amtsgerichtes
mitzutheilen.

§  165.  Die  Ermächtigung  einer  Anstalt  zur  Ausstellung  von
Lagerscheinen  steht  dem  Senate  zu.

§  166.  Die  Ermächtigung  von  Handelsmäklern,  Waaren,  die

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1  G  üb.  Ausführ.  d.  G.  üb.  freiw.  Gerichtsbark.  7./11.  99  (Ver.=Bl
  S.  317)  18.