10.  Lübeck.  11.  Mecklenburg-Schwerin.  1079

einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  für  Rechnung  eines  Anderen
zu  verkaufen  oder  zu  kaufen,  wird  vom  Stadt=  und  Landamte
auf  Vorschlag  der  Handelskammer  ertheilt.

§  167.  Das  Polizeiamt  hat  auf  Antrag  des  Berechtigten  den
Verlust  eines  Inhaberpapieres,  mit  Ausnahme  der  im  §  367  Abs.  3
des  Handelsgesetzbuches  bezeichneten  Papiere,  durch  den  Reichsanzeiger
  bekannt  zu  machen,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  das
Inhaberpapier  dem  Eigenthümer  gestohlen,  verloren  gegangen  oder
sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu
tragen  und  vorzuschießen.

§  168.  Die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches,  welche  sich  auf
den  Aufenthalt  des  Schiffes  im  Heimathshafen  beziehen,  werden
für  die  Schiffe,  deren  Heimathshafen  Lübeck  ist,  auf  den  Hafen
von  Travemünde  ausgedehnt.

§  169.  Auf  kleineren  Fahrzeugen  (Küstenfahrern  und  dergleichen)
  ist  die  Führung  eines  Tagebuches  nur  erforderlich,  wenn
sie  mehr  als  100  chm  Brutto-Laderaum  haben  und  eine  Ladung
Kaufmannswaaren  von  einem  Seehafen  zu  einem  anderen  führen.

Siebenter  Abschnitt.
Vorschriften  zur  Wechselordnung.

§  170.  Die  im  Art.  1  der  Wechselordnung  bezeichneten  Handlungen
  dürfen  außer  mit  Zustimmung  der  Betheiligten  nur  zwischen
9  Uhr  Morgens  und  7  Uhr  Abends  vorgenommen  werden.

§  171.  Allgemeine  Feiertage  im  Sinne  des  Art.  92  der
Wechselordnung  sind  die  im  §  20  bezeichneten  Tage.

11.  Mecklenburg-Schwerin.
V9.  April  1899.

Erster  Abschnitt.
Handelsstand.

§  1.  Die  im  §  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Bestimmungen,
  betreffend  die  Festsetzung  der  Grenze  des  Kleingewerbes

—.  .

1  Vgl.  V  9./4.  99  über  Angel.  d.  fr.  Ger.  960—69  (Reg.-Bl  S.  227  ff.);
Bek.,  betr.  die  Satzungen  u.  d.  Wahlordnung  f.  d.  Handelskammer
in  Schwerin,  6./2.  00  (Reg.-Bl  S.  73).