1080  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

für  die  Anwendung  handelsrechtlicher  Vorschriften,  insbesondere  über
Firmen,  Handelsbücher  und  Prokura,  werden  von  den  Großherzog—
lichen  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  gemeinschaftlich  erlassen.
  Das  Gleiche  gilt  von  der  in  §  30  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs
  vorgesehenen  Bestimmung,  daß  benachbarte  Orte  oder  Gemeinden
  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde  im  Sinne  der  Vorschriften
des  8  30  des  Handelsgesetzbuchs  anzusehen  sind.

8  2.  Für  die  Feststellung  des  Marktpreises  von  Waaren  sowie
des  Zustandes,  der  Menge  oder  des  Werthes  von  Waaren  können
Mäller  öffentlich  bestellt  werden.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Mäkler  steht  für  das  Gebiet
der  Städte  den  Magistraten,  im  Uebrigen  dem  Großherzoglichen
Ministerium  des  Innern  zu.  In  den  Städten,  in  welchen  nach  Ortsgebrauch
  die  Bestellung  der  Mäkler  durch  die  Organe  des  Handelsstandes
  erfolgt,  steht  dem  Magistrat  ihre  Bestätigung  zu.

8§  3.  Die  öffentlich  angestellten  Mäkler  (öffentliche  Mäkler)
haben  vor  Antritt  ihrer  Stellung  vor  dem  Amtsgericht  ihres  Wohnsitzes
  den  Eid  zu  leisten,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  getreu
  erfüllen  werden.

Sie  haben  einen  amtlichen  Stempel  zu  führen  und  einen  Abdruck
  des  Stempels  dem  Amtsgericht  und  der  Dienstaufsichtsbehörde
einzureichen.

Die  öffentlichen  Mäkler  unterstehen  der  Dienstaufsicht  der  Behörde,
  welche  sie  angestellt  oder  bestätigt  hat,  und  können  von  dieser
Behörde  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  durch  Ordnungsstrafen  angehalten
  werden.  Im  Uebrigen  werden  die  Bestimmungen  über  die
Anstellung  und  Entlassung  sowie  über  die  Rechte  und  Pflichten  der
Mäkler  durch  landesherrliche  Verordnung,  in  Ansehung  der  von  den
Magistraten  angestellten  Mäkler  durch  Ortssatzung  bestimmt.

§  4.  Die  öffentlichen  Mäkler  können  von  der  im  §  2  Absl.  2
bezeichneten  Behörde  zum  freihändigen  Verkauf  von  Sachen,  die
einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  ermächtigt  werden.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  freihändigen  Ankauf  von  Sachen,
die  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben.

§  5.  Die  Vorschriften  der  88  2  bis  4  finden  auch  auf  die  bereits
  angestellten  öffentlichen  Mäkler  Anwendung.  Ihre  wiederholte
Beeidigung  ist  nicht  erforderlich.

Die  Vorschriften  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896  über
die  Kursmäkler  bleiben  unberührt.