11.  Mecklenburg-Schwerin.  1081

Zweiter  Abschnitt.
Handelsgesellschaften.

§  6.  Handelsgesellschaften  können,  auch  wenn  sie  keine  juristischen
  Personen  sind,  Lehngüter  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung
  sowie  Landgüter  im  Werthe  von  mehr  als  fünftausend  Mark,
die  entweder  allodifizirte  Lehngüter  oder  Erbpachtgrundstücke  sind,
nur  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Justiz-Ministeriums
erwerben.  «  .  «·"

Die  Vorschriften  des  §  8,  des  §  27  Abs.  2,  3  und  des  §  28
der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Vorschrift  des  §  28  der  angezogenen

Verordnung  in  dem  Falle,  daß  die  Handelsgesellschaften,  die  keine
juristischen  Personen  sind,  ritterschaftliche  Allodialgüter  erwerben.

Dritter  Abschnitt.
Handelsgeschäfte.

§  7.  Die  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Lagerscheinen  an  Anstalten
  nach  Maßgabe  des  §  363  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  wird
von  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  ertheilt.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Lagerscheine  können,  unbeschadet
  der  Vorschriften  des  §  363  Abs.  2  und  der  88  364,  365,
424  des  Handelsgesetzbuchs,  durch  landesherrliche  Verordnung  oder
durch  Ortssatzung  getroffen  werden.

8  8.  Die  Polizeibehörden  haben  auf  Antrag  des  Berechtigten
den  Verlust  eines  Inhaberpapiers,  mit  Ausnahme  der  in  8  367
Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Papiere,  durch  den  Deutschen
  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen,  wenn  glaubhaft  gemacht
wird,  daß  das  Inhaberpapier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,
verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten
hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  vorzuschießen.

Vierter  Abschnitt.
Seehandel.
§  9.  Jedes  Schiff,  welches  mehreren  Eigenthümern  gehört,
muß  einen  Korrespondentrheder  haben.

§  10.  Bei  Abstimmungen  über  Angelegenheiten  des  laufenden
Rhedereibetriebes  werden  die  Stimmen  der  Mitrheder,  welche  an  dem