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1082  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

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Sitze  der  Rhederei  nicht  wohnhaft  sind  und  bei  dem  Korrespondentrheder
  einen  Vertreter  nicht  angemeldet  haben,  sowie  die  Stimmen
der  Mitrheder,  welche  rechtlich  oder  thatsächlich  an  der  Theilnahme
behindert  sind,  solange  sie  einer  Vertretung  entbehren,  den  Stimmen
  der  Mehrheit  hinzugezählt.

8  11.  Die  Minderheit  der  Rheder,  welche  durch  einen  Beschluß
  der  Mehrheit  in  den  Angelegenheiten  der  Rhederei  über—
stimmt  ist  (Handelsgesetzbuch  §  491  Abs.  1,  §  506  Abs.  1),  hat
das  Recht,  das  Schiff  zu  setzen,  d.  h.  dasselbe  zu  einem  bestimmten
Geldpreise  zu  veranschlagen,  zu  welchem  die  Mehrheit  der  Rheder
entweder  das  Schiff  gegen  Auszahlung  der  Antheile  der  Minderheit
nach  jenem  Preise  übernehmen  oder,  wenn  sie  dies  ablehnt,  das
Schiff  der  Minderheit  der  Rheder  gegen  Auszahlung  ihrer  Antheile
nach  jenem  Preise  überlassen  muß.

Auf  das  Setzungsrecht  finden  die  Vorschriften  der  §§  12  bis
20  Anwendung.

8  12.  Zu  der  Minderheit  der  Rheder  (8  11  Abs.  1)  werden
auch  die  etwa  bei  der  Abstimmung  ordnungswidrig  übergangenen
Mitrheder  gerechnet,  die  sich  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  nicht
fügen  wollen.

Das  Recht  zu  setzen  steht  allen  zu  der  Minderheit  Gehörenden,
welche  davon  Gebrauch  machen  wollen,  zu,  daher,  wenn  die  Uebrigen
dies  nicht  wollen,  auch  einem  Einzelnen.

Der  Korrespondentrheder  hat  sofort  nach  beendigter  Abstimmung
die  überstimmte  Minderheit  der  Rheder  mit  dem  Beschlusse  der
Mehrheit  bekannt  zu  machen  und  dabei  unter  Aufführung  eines
jeden  befragten  Rheders  und  seiner  Part  anzugeben,  ob  und  wie
derselbe  gestimmt  hat.

§  13.  Der  Geldanschlag  des  Schiffes,  welchen  die  Setzung  enthalten
  muß,  ergreift  den  Werth  des  Schiffes  nebst  Zubehör  und
behält  die  sonstigen  Aktiva  und  Passiva  einer  besonderen  Berechnung
  vor.

8§  14.  Die  Setzungserklärung  muß  bei  Verlust  des  Setzungsrechts
  binnen  drei  Tagen,  in  eiligen  Fällen  sofort  nach  erlangter
Kenntniß  von  dem  Mehrheitsbeschlusse,  dem  Korrespondentrheder
durch  einen  Gerichtsvollzieher  oder  Notar  zugestellt  werden.

Der  Korrespondentrheder  hat  die  Setzungserklärung  mit  Angabe
des  Zeitpunktes,  in  dem  sie  erfolgt  ist,  sofort  nach  Ablauf  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Frist  den  Rhedern,  welche  für  den  Mehrheitsbeschluß
  gestimmt  haben,  mitzutheilen.  Daß  diese  Mittheilung  einem
Rheder,  der  nicht  am  Rhedereisitze  wohnt,  zugegangen  ist,  wird