11.  Mecklenburg-Schwerin.  1083

vermuthet,  wenn  durch  einen  Postschein  dargethan  wird,  daß  an
den  Rheder  an  dem  angegebenen  Tage  von  dem  Korrespondentrheder
ein  Brief  zur  Post  gegeben  ist.

§  15.  Die  Ausführung  des  Mehrheitsbeschlusses  muß  nach
rechtzeitig  erfolgter  Setzung  unterbleiben.

8  16.  Die  Rheder,  welchen  die  Setzungserklärung  mitgetheilt
worden  ist,  haben  ihre  Gegenerklärung  binnen  einer  Woche  an  den
Korrespondentrheder  abzugeben.  Die  Frist  beginnt  mit  der  Mittheilung
  oder  mit  der  Aufgabe  des  die  Mittheilung  enthaltenden
Briefes  zur  Post.

Die  Rheder,  welche  sich  innerhalb  der  Frist  überhaupt  nicht  oder
undentlich  oder  ungenügend  erklären,  werden  als  von  dem  Mehrheitsbeschluß
  zurücktretend  angesehen.

8  17.  Im  Falle  des  Gehens  müssen  die  gesammten  Parte  der
Rheder,  welche  für  den  Mehrheitsbeschluß  gestimmt  haben,  gegeben
merden,  mit  Ausnahme  der  Parte  derjenigen,  welche  von  dem
Mehrheitsbeschluß  zurücktreten  oder  als  von  demselben  zurücktretend
angesehen  werden.

Ist  die  Mehrheit  über  Nehmen  oder  Geben  getheilt,  so  gehen  diejenigen
  vor,  welche  die  ganze  Part  des  oder  der  Setzenden  für
ihre  alleinige  Rechnung  nehmen  wollen,  jedoch  mit  Ausnahme  des
Falles,  daß  die  Parte  derjenigen,  welche  geben  oder  von  dem  Mehrbeitsbeschluß
  zurücktreten  wollen,  zusammen  mit  den  Parten  des
oder  der  Setzenden  mindestens  die  Hälfte  aller  Parte  der  Rheder
betragen,  welche  an  der  Beschlußfassung  Theil  genommen  haben.
In  diesem  Falle  müssen  die  Rheder,  welche  die  Part  des  oder  der
Setzenden  für  ihre  alleinige  Rechnung  nehmen  wollen,  entweder  auch
noch  die  Parte  der  geben  wollenden  Rheder  zum  Setzungsvpreise
nehmen  oder  ebenfalls  ihre  Parte  geben  oder  von  dem  Mehrheitsbeschlusse
  zurücktreten.

Tritt  dieser  Ausnahmefall  ein,  so  hat  der  Korrespondentrheder
sofort  nach  dem  Eingange  sämmtlicher  Antworten  auf  die  Setzungserklärung,
  spätestens  sofort  nach  Ablauf  der  im  §  16  vorgeschriebenen
  Frist,  jedem  Rheder,  der  nehmen  will.  genane  schriftliche
Mittheilung  von  den  Antworten  der  einzelnen  Rheder  sowie  darüber
zu  machen,  welche  Rheder  und  aus  welchen  Gründen  als  von  den
Mehrheitsbeschlüssen  zurücktretend  anzusehen  sind.

Auf  diese  Mittheilung  hat  der  betreffende  Rheder  seine  schließliche
  Erklärung  über  die  Setzung  binnen  einer  nach  Maßgabe  des
§  16  zu  berechnenden  Frist  von  einer  Woche  abeugeben,  widrigenvul-

  er  als  von  dem  Mehrheitsbeschlusse  zurücktretend  angesehen
ird.