1084  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

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§  18.  Der  Korrespondentrheder  hat  sofort  nach  dem  Eingang
oder  Ausschluß  der  Gegenerklärungen  der  zur  Mehrheit  gehörenden
Rheder  die  setzenden  Rheder  mit  dem  Ergebnisse  des  Setzungsverfahrens
  bekannt  zu  machen.

§  19.  Die  Setzung  führt  nicht  zur  Auflösung  der  Rhederei,
sondern  nur  zum  Ausscheiden  des  bezüglichen  Theils  der  Rheder.
Der  bei  dem  Schiffe  bleibende  Theil  tritt  rücksichtlich  der  zu  übernehmenden
  Parte  in  die  laufenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten
der  Rhederei  mit  dem  Zeitpunkt  ein,  in  welchem  die  das  Nehmen
oder  Geben  zum  Abschluß  bringende  Erklärung  an  den  Korrespondentrheder
  abgegeben  worden  ist.  Der  Setzungspreis  ist  binnen
einer  Woche  nach  zugestellter  Abrechnung  an  den  ausscheidenden
Theil  zu  berichtigen,  worauf  das  Schiff  zur  freien  Verfügung  des
Nehmers  steht.  Kann  die  Abrechnung  nicht  unverzüglich  beschafft
werden,  so  wird  dem  Nehmer  gegen  genügende  Sicherheitsleistung
die  Verfügung  über  das  Schiff  freigegeben.

Diejenigen  Rheder,  welche  sich  an  der  bezeichneten  Abstimmung
nicht  betheiligt  haben,  bleiben  mit  ihrem  Parte  im  Schiff.

§  20.  Hat  die  Mehrheit  einen  von  der  Minderheit  ausgehenden
  Antrag  abgelehnt,  so  ist  eine  Setzung  aus  diesem  Grunde
nur  unter  den  Voraussetzungen  statthaft,  unter  welchen  nach  8  506
Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  der  Verkauf  des  Schiffes  durch  die
Mehrheit  beschlossen  werden  darf.  Der  Verkauf  des  Schiffes  kann
in  diesem  Falle  durch  die  Mehrheit  beschlossen  werden,  wenn  das
Schiff  in  einem  anderen  Hafen  als  dem  Heimathshafen  seine  Reise
beendigt  hat  und  die  Schiffsmannschaft  entlassen  ist.

§  21.  Die  Vorschriften  des  §  501  des  Handelsgesetzbuchs  treten
nach  Maßgabe  des  Artikels  19  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche
  nicht  in  Wirksamkeit.

§  22.  Kleinere  Fahrzeuge  (Küstenfahrer  rc.)  sind  zu  der  Führung
  eines  Tagebuchs  nur  verpflichtet,  wenn  sie  mit  einem  Deck
versehen  sind  und  eine  Ladung  Kaufmannswaaren  von  einem  Seehafen
  zu  dem  anderen  führen  (Handelsgesetzbuch  §  521).

Fünfter  Abschnitt.
Binnenschiffahrt.

8  23.  Unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde“
und  „Zentralbehörde“  in  den  88  29  Abs.  4,  32  Abs.  1,  48  Abs.  4,
49  Abs.  1  und  60  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,  betreffend
  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  ist
das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  zu  verstehen.