—

11.  Mecklenburg-Schwerin.  1085

§  24.  Der  Eintragung  in  die  nach  Maßgabe  der  88  120  ff.
des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,
  zu  führenden  Schiffsregister  unterliegen  Flußdampfschiffe
und  andere  Fahrzeuge  der  Binnenschiffahrt  mit  eigener  Triebkraft
(Motorböte)  schon  dann,  wenn  ihre  Tragfähigkeit  mehr  beträgt  als
10000  Kilogramm.

Für  Fahrzeuge  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art,  deren  Tragfähigkeit
  hinter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Grenze  um  ein  Geringes
zurückbleibt,  kann  die  Eintragung  auf  Antrag  des  Schiffseigenthümers
  aus  besonderen  Gründen  von  den  Großherzoglichen  Ministerien
  der  Justiz  und  des  Innern  angeordnet  werden.

Sechster  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§  25.  Die  Vorschriften  der  88  1  bis  9,  164,  177  der  Verordnung
  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende
  Anwendung.

§  26.  Die  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  in  Kraft.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  werden  die  ihr  entgegenstehenden
  Vorschriften  der  Landesgesetze  aufgehoben.  Aufgehoben
  werden  insbesondere,  soweit  sie  nicht  bereits  außer  Kraft
getreten  sind:

1.  Verordnung  zur  Publikation  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
  vom  28.  Dezember  1863  (Rbl.  1864  Nr.  4,
Beil.);

2.  Verordnung  zur  Modifikation  der  §§  41,  42,  44,  53  dieser
Verordnung  vom  31.  Januar  1865  (Rbl.  1865  Nr.  6);

3.  Verordnung,  betreffend  den  8  65  Abs.  1  der  Verordnung  vom
28.  Dezember  1863  2c.,  vom  6.  Februar  1866  (Rbl.  1866
Nr.  9);

4.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen
  des  §  53  der  Verordnung  vom  28.  Dezember  1863,  vom
22.  Oktober  1869  (Rbl.  1869  Nr.  88);

5.  Verordnung,  betreffend  die  Visirung  des  Schiffsjournals,  vom
28.  Februar  1870  (Rbl.  1870  Nr.  20);

6.  Verordnung,  betreffend  die  Eintragung  der  Gesellschaftsverträge
und  der  diese  Verträge  abändernden  Beschlüsse  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  Genossenschaften,
  vom  18.  April  1874  (Rbl.  1874  Nr.  13);