1086  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

7.  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  28.  Dezember
  1863  2c.  vom  10.  Juli  1875  (Rbl.  1875  Nr.  21);

8.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni
1895,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,
  vom  28.  Dezember  1895  (Rbl.  1895  Nr.  30);

9.  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  129  jenes  Gesetzes  vom

14.  Juli  1897  (Rbl.  1897  Nr.  27).

12.  Mecklenburg-Strelitz.
V  9.  April  1899.  (Offiz.  Anz.  Nr.  27.)

8  1.  Die  im  §  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Bestimmungen,
  betreffend  die  Festsetzung  der  Grenze  des  Kleingewerbes
für  die  Anwendung  handelsrechtlicher  Vorschriften,  insbesondere  über
Firmen,  Handelsbücher  und  Prokura,  werden  von  den  Großherzoglichen
  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  gemeinschaftlich  erlassen.
  Das  Gleiche  gilt  von  der  in  §  30  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs
  vorgesehenen  Bestimmung,  daß  benachbarte  Orte  oder  Gemeinden
  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde  im  Sinne  der  Vorschriften
des  §  30  des  Handelsgesetzbuchs  anzusehen  sind.

8  2.  Für  die  Feststellung  des  Marktpreises  von  Waaren  sowie
des  Zustandes,  der  Menge  oder  des  Werthes  von  Waaren  können
Mäkler  öffentlich  bestellt  werden.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Mäkler  steht  für  das  Gebiet
der  Städte  den  Magistraten,  im  Uebrigen  dem  Großherzoglichen
Ministerium  des  Innern  zu.  In  den  Städten,  in  welchen  nach  Ortsgebrauch
  die  Bestellung  der  Mäkler  durch  die  Organe  des  Handelsstandes
  erfolgt,  steht  dem  Magistrat  ihre  Bestätigung  zu.

8  3.  Die  öffentlich  angestellten  Mäkler  (öffentliche  Mäkler)
haben  vor  Antritt  ihrer  Stellung  vor  dem  Amtsgericht  ihres  Wohnsitzes
  den  Eid  zu  leisten,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  getreu
  erfüllen  werden.

Sie  haben  einen  amtlichen  Stempel  zu  führen  und  einen  Abdruck
  des  Stempels  dem  Amtsgericht  und  der  Dienstaufsichtsbehörde
einzureichen.

Die  öffentlichen  Mäkler  unterstehen  der  Dienstaussicht  der  Behörde,
  welche  sie  angestellt  oder  bestätigt  hat,  und  können  von  dieser

1  V  9./4.  99  zur  Ausführung  d.  G  über  die  Angelegenheiten
d.  fr.  Gerichtsbarkeit  88  59—66  (Reg.-Bl  S.  203  ff.).