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12.  Mecklenburg-Strclitz.  1087

Behörde  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  durch  Ordnungsstrafen  angehalten
  werden.  Im  Uebrigen  werden  die  Bestimmungen  über  die
Anstellung  und  Entlassung  sowie  über  die  Rechte  und  Pflichten  der
Mäkler  durch  landesherrliche  Verordnung,  in  Ansehung  der  von  den
Magistraten  angestellten  Mäkler  durch  Ortssatzung  bestimmt.

§  4.  Die  öffentlichen  Mäkler  können  von  der  im  8  2  Absl.  2
bezeichneten  Behörde  zum  freihändigen  Verkauf  von  Sachen,  die
einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  ermächtigt  werden.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  freihändigen  Ankauf  von  Sachen,
die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben.

§  5.  Die  Vorschriften  der  §§  2  bis  4  finden  auch  auf  die  bereits
  angestellten  öffentlichen  Mäkler  Anwendung.  Ihre  wiederholte
Beeidigung  ist  nicht  erforderlich.

Die  Vorschriften  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896  über
die  Kursmäkler  bleiben  unberührt.

§  6.  Handelsgesellschaften  können,  auch  wenn  sie  keine  juristischen
  Personen  sind,  Lehngüter  nur  mit  landesherrlicher  Genehmi-Zung,
  sowie  Landgüter  im  Werthe  von  mehr  als  fünftausend  Mark,
die  entweder  allodifizirte  Lehngüter,  Schulzenlehen  (Freischulzengerichte)
  oder  Erbpachtgrundstücke  sind,  nur  mit  Genehmigung  Unserer
  Landesregierung  erwerben.

Die  Vorschriften  des  §  8,  des  §  26  Abs.  2,  3  und  des  §  27
der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Vorschrift  des  §  27  der  angezogenen
Verordnung  in  dem  Falle,  daß  Handelsgesellschaften,  die  keine
jsuristischen  Personen  sind,  ritterschaftliche  Allodialgüter  erwerben.

§  7.  Die  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Lagerscheinen  an  Anstalten
  nach  Maßgabe  des  §  363  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs  wird
von  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  ertheilt.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Lagerscheine  können,  unbeschadet
  der  Vorschriften  des  8  363  Abs.  2  und  der  88  364,  365,
424  des  Handelsgesetzbuchs,  durch  landesherrliche  Verordnung  oder
durch  Ortssatzung  getroffen  werden.

§  8.  Die  Polizeibehörden  haben  auf  Antrag  des  Berechtigten
den  Verlust  eines  Inhaberpapiers,  mit  Ausnahme  der  in  8  367
Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Papiere,  durch  den  Deutschen
  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen,  wenn  glaubhaft  gemacht
wird,  daß  das  Inhaberpapier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,
berloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten
hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  vorzuschießen.