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1088  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

§  9.  Unter  der  Bezeichnung  „höhere  Verwaltungsbehörde“
und  „Zentralbehörde“  in  den  88  29  Abs.  4,  32  Abs.  1,  48  Abs.  4,
49  Abs.  1  und  60  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,  betreffend
  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  ist
das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern  zu  verstehen.

§  10.  Der  Eintragung  in  die  nach  Maßgabe  der  88  120  ff.
des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt
  zu  führenden  Schiffsregister  unterliegen  Flußdampfschiffe
und  andere  Fahrzeuge  der  Binnenschiffahrt  mit  eigener  Triebkraft
(Motorböte)  schon  dann,  wenn  ihre  Tragfähigkeit  mehr  beträgt  als
10000  Kilogramm.

Für  Fahrzeuge  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art,  deren  Tragfähigkeit
  hinter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Grenze  um  ein  Geringes
zurückbleibt,  kann  die  Eintragung  auf  Antrag  des  Schiffseigenthümers
  aus  besonderen  Gründen  von  den  Großherzoglichen  Ministerien
  des  Innern  und  der  Justiz  angeordnet  werden.

§  11.  Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  9,  161,  175  der  Verordnung
  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende
  Anwendung.

§  12.  Die  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  in  Kraft.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  werden  die  ihr  entgegenstehenden
  Vorschriften  der  Landesgesetze  aufgehoben.  Aufge—
hoben  werden  insbesondere,  soweit  sie  nicht  bereits  außer  Kraft  getreten
  sind:

1.  Verordnung  zur  Publikation  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs

  vom  28.  Dezember  1863;

Z.  Verordnung,  betreffend  die  Eintragung  der  Gesellschaftsverträge
und  der  diese  Verträge  abändernden  Beschlüsse  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  Genossenschaften,
  vom  18.  April  1874;

3.  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  28.  Dezember
  1863  r2c.  vom  10.  Juli  1875;

4.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni
1895,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,
  vom  28.  Dezember  1895;

5.  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  129  jenes  Gesetzes  vom
14.  Juli  1897.