13.  Oldenburg.  14.  Preußen.  1089

13.  Oldenburg.
G  15.  Mai  1899.  (G  S.  405  ff.)

II.  Zum  Handelsgesetzbuche.

§  46.  Hinsichtlich  der  Bestimmungen  der  88  502,  526,  527,  534,
550,  553,  680  und  754  Ziffer  6  des  Handelsgesetzbuchs,  die  sich  auf
den  Aufenthalt  des  Schiffes  im  Heimathshafen  beziehen,  sind  alle
Häfen=  und  Ankerplätze  an  der  Weser,  Jade,  Ems  und  deren  Nebengewässern
  dem  an  dem  nämlichen  Flusse  oder  seinen  Nebengewässern
belegenen  Heimathshafen  gleich  zu  achten.

§  47.  Auf  denjenigen  Kauffahrteischiffen,  welche  zur  Küstenfahrt
im  Sinne  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  benutzt  werden,  brauchen
Tagebücher  nach  den  Vorschriften  des  §  520  des  Handelsgesetzbuchs
nicht  geführt  zu  werden.  Es  genügt  die  Führung  eines  Tagebuchs,  in
welches  einzutragen  sind:

die  Zeit  der  Abfahrt  und  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte,

Art  und  Menge  der  Ladung  und  des  Ballastes,

Tiefgang  des  Schiffes,

die  durch  das  Loth  ermittelten  Wassertiefen,

alle  Unfälle,  die  dem  Schiffe,  der  Besatzung  oder  der  Ladung  zustoßen,

  und  sonstige  Vorfälle  von  Bedeutung.

Ferner  sind  von  Tag  zu  Tag  einzutragen:

die  Beschaffenheit  von  Wind  und  Wetter,  der  Wasserstand  bei

den  Pumpen,  die  Angabe  des  Schiffsorts  mindestens  jeden
Mittag.

14.  Preußen.?
G  24.  September  1899.  (GS  S.  303.)
Art.  1.  Für  den  Erlaß  von  Bestimmungen,  durch  welche  die

Grenze  des  Kleingewerbes  nach  Maßgabe  des  §  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs
  näher  festgesetzt  wird,  sind  der  Justizminister  und  der

1  Gz.  Ausf.  d.  G  üb.  die  freiw.  Ger.  15./5.  99  88  46,  47  (GBl
8  437);  G,  betr.  Errichtung  einer  Handelskammer  19./2.  00  (GBl
121).

2  Vgll.  Ausf.-G.  z.  BGB  20./9.  99  Art.  7.

13.  Die  öffentliche  Ermächtigung,  deren  Handelsmäkler  zu  Verkäufen
oder  Käufen  bedürfen,  wird  für  Orte  innerhalb  des  Bezirkes  einer  Handelskammer
  oder  einer  kaufmännischen  Körperschaft  durch  diese,  vorbehaltlich  der

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  69