1090  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

Minister  für  Handel  und  Gewerbe  gemeinschaftlich  zuständig.  Vor
dem  Erlasse  solcher  Bestimmungen  sind  in  der  Regel  die  Organe  des
Handelsstandes  gutachtlich  zu  hören.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen,  welche  nach  §  30
Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

Art.  2.  Ist  auf  Grund  des  bisherigen  Landesrechts  eine  Ein—
tragung  in  das  Handelsregister  bewirkt,  die  nach  dem  Handelsgesetz—
buch  unzulässig  ist,  so  kann  das  Registergericht  sie  von  Amtswegen
löschen,  soweit  nicht  das  bisherige  Recht  maßgebend  bleibt.

Das  Gericht  hat  den  Betheiligten,  wenn  sein  Aufenthalt  bekannt
ist,  von  der  beabsichtigten  Löschung  zu  benachrichtigen  und  ihm  zu—
gleich  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs
zu  bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  141
Abs.  3,  4  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  Anwendung.

Die  Löschung  erfolgt  gebührenfrei.  Wird  jedoch  der  Widerspruch
eines  Betheiligten  zurückgewiesen,  so  hat  er  für  die  Zurückweisung  die
für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten.

Eintragungen,  die  den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkraft—
tretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehe  betreffen,  bleiben
unberührt.

Art.  3.  Die  Gerichte,  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die
Polizei=  und  Gemeindebehörden  sowie  die  Notare  haben  von  den  zu
ihrer  amtlichen  Kenntniß  gelangenden  Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen
  oder  unterlassenen  Anmeldung  zum  Handelsregister  oder
Genossenschaftsregister  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.

Bestätigung  des  Regierungspräsidenten,  für  andere  Orte  durch  den  Regierungspräsidenten
  ertheilt.  Die  Ermächtigung  wird  erst  wirksam,  wenn  der  Handelsmäkler
  den  Eid  leistet,  daß  er  die  ihm  obliegenden  Pflichten  getreu  erfüllen
werde.  Für  die  Abnahme  des  Eides  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  der  Handelsmäkler  seine  Geschäftsräume  oder  in  Ermangelung  solcher
seine  Wohnung  hat.  Die  Beeidigung  kann  auch  von  der  Handelskammer  oder
der  kaufmännischen  Korporation  vorgenommen  werden,  welche  die  Ermächtigung
  ertheilt  hat.]  Auf  die  Zurücknahme  der  Ermächtigung  findet  die  Vorschrift
  des  §  120  Nr.  3  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsund
  Verwaltungsgerichtsbehörden  vom  1.  August  1883  (GS  S.  237)  Anwendung
  (GS  S.  177).

G  üb.  d.  Angelegenh.  d.  freiwill.  Gerichtsbarkeit  21./9.  99
(GS  S.  249)  Art.  29.  30.

Allgem.  Verfüg.  d.  Justizministers  über  die  Führung  des  Handelsregisters
  7./11.  99  (JMVBl  S.  313).