14.  Preußen.  1091

Die  Steuerbehörden  sind  verpflichtet,  dem  Registergericht  über
die  Anmeldung  und  die  Abmeldung  steuerpflichtiger  Gewerbe,  über
das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  sowie  über  später
eingetretene  Veränderungen  Auskunft  zu  ertheilen.

Art.  4.  Eine  Aktiengesellschaft  sowie  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  kann  aufgelöst  werden,  wenn  sie  sich  rechtswidriger  Handlungen
  oder  Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl
  gefährdet  wird.

Ueber  die  Auflösung  entscheidet  im  Verwaltungsstreitverfahren
der  Bezirksausschuß  in  erster  Instanz.  Für  die  Erhebung  der  Klage
ist  der  Regierungspräsident  zuständig.

Von  der  Auflösung  hat  der  Regierungspräsident  dem  Registergerichte
  Mittheilung  zu  machen.

Art.  5.  Versicherungsverträge  und  Verlagsverträge  bedürfen,
wenn  sie  Handelsgeschäfte  sind,  zu  ihrer  Gültigkeit  nicht  der  schriftlichen
  Form.

Art.  6.  Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Inhaberpapiers
  nach  §  367  des  Handelsgesetzbuchs  sind  die  Polizeibehörden
auf  Antrag  des  Eigenthümers  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht
wird,  daß  das  Papier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren
gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung
  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  auf  Erfordern
vorzuschießen.

Art.  7.  Königlicher  Verordnung  bleibt  vorbehalten:

1.  die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,  welche  sich  auf  den  Aufenthalt
  des  Schiffes  im  Heimathshafen  beziehen,  auf  alle  oder
einige  Häfen  des  Reviers  des  Heimathshafens  auszudehnen  (Handelsgesetzbuch
  §  480  Abs.  2);

2.  zu  bestimmen,  daß  auf  kleineren  Fahrzeugen  (Küstenfahrern  und
dergleichen)  die  Führung  eines  Tagebuchs  nicht  erforderlich  ist
(Handelsgesetzbuch  §  521);

3.  zu  bestimmen,  daß  die  Vorschrift  des  §  566  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs,
  soweit  sie  die  Beladung  des  Verdecks  betrifft,  auf
die  Küstenschiffahrt  keine  Anwendung  findet.

bl  Bis  zur  anderweitigen  Regelung  durch  eine  solche  Verordnung
eiben

1.  die  88  32,  33,  34  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuche  für  das  vormalige  Königreich  Han—
nover  vom  5.  Oktober  1864  (Hannoversche  Gesetz-Samml.  Abth.  J
S.  213),

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