15.  Reuß  ä./L.  1093

11.  die  Verordnung,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  in  den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und
24.  Dezember  1866  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten
Landestheilen,  vom  24.  August  1867  (Gesetz-Samml.  S.  1645);

12.  das  Einführungsgesetz  für  das  Herzogthum  Lauenburg  vom
21.  Oktober  1868  (Offiz.  Wochenblatt  S.  473);

13.  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführungsbestimmungen  zum  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuch  für  das  Jadegebiet  und
die  Einführung  verschiedener  seerechtlicher  Vorschriften  in  dasselbe,
  vom  9.  März  1870  (Gesetz-Samml.  S.  248);

14.  der  §  1  Nr.  IV  der  Verordnung,  betreffend  die  Einführung
Preußischer  Landesgesetze  in  Helgoland,  vom  22.  März  1891
(Gesetz-Samml.  S.  39).

Unberührt  bleiben  jedoch  diejenigen  Vorschriften  der  vorbezeichneten
  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  die  vor  ihrem  Erlaß  entstandenen
  Rechtsverhältnisse  betreffen.

Art.  9.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  in  Kraft.

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15.  Reuß  ä.,/L.
G  4.  November  1899.  (ES  S.  107.)

8  1.  Ist  das  Handelsgericht  zweifelhaft,  ob  das  Gewerbe  einer
Firma  oder  einer  Person  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes  oder
den  Handwerksbetrieb  hinausgeht  (§  4  des  Handelzsgesetzbuchs),  so
ist  zuvörderst  durch  die  zuständige  Verwaltungsbehörde,  auf  dem
Lande  durch  das  Landrathsamt,  in  den  Städten  durch  den  Gemeindevorstand,
  festzustellen,  ob  das  Gewerbe  in  größerem  Umfange  und  in
solcher  Weise  betrieben  wird,  daß  es  der  allgemeinen  Auffassung
gemäß  als  das  eines  Handwerkers  oder  eines  kleinen  Gewerbetreibenden
  nicht  erscheint.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  hierüber  Zeugen  und  Sachverständige
  hören.

§  2.  Ist  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  eine  Eintragung  in
das  Handelsregister  bewirkt,  die  nach  dem  Handelsgesetzbuch  unzulässig
  ist,  so  kann  das  Registergericht  sie  von  Amtswegen  löschen.

Das  Gericht  hat  den  Betheiligten  von  der  beabsichtigten  Löschung
zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene  Frist  zur
Geltendmachung  eines  Widerspruchs  zu  bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  8  141