1094  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

Absatz  3,  4  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  frei—
willigen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  Anwendung.

§  3.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden
  haben  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Fällen
einer  unrichtigen,  unvollständigen  oder  unterlassenen  Anmeldung  zum
Handelsregister  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.

§  4.  Die  Amtsgerichte  haben  auf  Antrag  des  Berechtigten  den
Verlust  eines  Inhaberpapiers  mit  Ausnahme  der  in  8  367  Absatz  3
des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Papiere,  durch  den  Deutschen
Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,
daß  das  Inhaberpapier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren
  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten  hat
der  Antragsteller  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§  5.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  in  Kraft.

Die  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  Landesgesetze,  insbesondere
das  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuch  vom  26.  April  1862,
werden  außer  Kraft  gesetzt.

16.  Reuß  ji./L.1
G  10.  August  1899.  (ES  S.  123.)

8  1.  Die  Bestimmungen  zur  näheren  Festsetzung  der  Grenze
des  Kleingewerbes  nach  8  4  Absatz  3  des  Handelsgesetzbuchs  werden
durch  besondere  Ministerialverordnung  getroffen.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen,  welche  nach  8  30
Absatz  4  des  Handelsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

§  2.  Für  die  Feststellung  des  Börsen=  oder  Marktpreises  von
Waaren,  sowie  des  Zustandes,  der  Menge  oder  des  Werthes  von
Waaren  können  Handelsmäkler  öffentlich  angestellt  werden.

Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Handelsmäkler  erfolgt  für

1  G  üb.  Angelegenh.  d.  f.  G  10./8.  99  (GS  S.  46)  88  65—68.

B  z.  Ausführung  d.  BGB  2c.  9./11.  99  §  37  (GS  S.  250).

V,  die  Führung  des  Handelsregisters  betr.,  24./11.  99  (GS
S.  393).

V,  Führung  des  Genossenschaftsregisters  betr.,  25./11.  99
(das.  S.  419).