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16.  Reuß  j./L.  1095
den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Gera  durch  den  Stadtrath,  im  Uebrigen
durch  die  Landrathsämter  je  für  ihren  Bezirk.

Die  öffentlich  angestellten  Handelsmäkler  —  öffentliche  Handelsmäkler
  —  haben  vor  dem  Antritt  ihrer  Stellung  vor  der  Anstellungsbehörde
  einen  Eid  dahin  zu  leisten,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden
  Pflichten  getreu  erfüllen  nerden.

Sie  haben  ein  amtliches  Siegel  zu  führen,  das  ihnen  auf  ihre
Kosten  von  der  Anstellungsbehörde  geliefert  wird.

Die  öffentlichen  Handelsmäkler  unterstehen  der  Dienstaufsicht
derjenigen  Behörde,  die  sie  angestellt  hat;  von  dieser  Behörde  können
sie  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  durch  Ordnungsstrafen  angehalten
werden.

Im  Uebrigen  können  die  Bestimmungen  über  Anstellung  und
Entlassung,  sowie  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Handelsmäkler
durch  landesherrliche  Verordnung  getroffen  werden.

§  3.  Soweit  durch  die  von  dem  bisherigen  Rechte  abweichenden
Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  Eintragungen  in  das  Handelsregister
  nothwendig  werden,  können  die  hierzu  erforderlichen  Anmeldungen
  und  Zeichnungen  von  Unterschriften  schon  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Handelsgesetzbuchs  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  desselben
  bei  dem  Registergerichte  bewirkt  oder  eingereicht  werden.

Die  Eintragungen  dürfen  jedoch,  soweit  sie  nach  dem  bisherigen
Rechte  unzulässig  sind,  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Handelsgesetzbuchs
  erfolgen.

§  4.  Ist  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  eine  Eintragung  in
das  Handelsregister  bewirkt,  die  nach  dem  Handelsgesetzbuche  unzulässig
  ist,  so  kann  das  Registergericht  sie  von  Amtswegen  löschen.

Bedarf  eine  Eintragung,  die  nach  dem  bisherigen  Rechte  im
Handelsregister  vorgenommen  worden  ist,  nach  dem  Handelsgesetzbuch
einer  Berichtigung  oder  Ergänzung,  so  kann  das  Registergericht  eine
solche  von  Amtswegen  vornehmen.

Das  Gericht  hat  den  Betheiligten  von  der  beabsichtigten  Löschung,
Berichtigung  oder  Ergänzung  zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich
eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs  zu
bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  141
Absatz  3  und  4  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  Anwendung.

8  5.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die  Polizei=  und
Gemeindebehörden  haben  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden
Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen  oder  unterlassenen  An-