1096  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

meldung  zum  Handelsregister  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu
machen.

Die  Steuerbehörden  sind  verpflichtet,  dem  Registergerichte  die  von
diesem  gewünschte  Auskunft  zu  ertheilen,  soweit  solche  Thatsachen
in  Frage  kommen,  welche  für  die  Berichtigung  des  Handelsregisters
von  Bedeutung  sind.

§  6.  Eine  Albktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  kann  aufgelöst  werden,  ohne  daß  dieserhalb  ein  Anspruch  auf
Entschädigung  stattfindet,  wenn  durch  einen  gesetzwidrigen  Beschluß
der  Generalversammlung  oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten  des
Vorstandes  oder  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  das  Gemeinwohl
  gefährdet  wird.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach  den
für  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  eines  Vereins  geltenden  Vorschriften
  —  88  7  und  8  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  —.

§  7.  Ist  ein  Inhaberpapier  gestohlen  worden  oder  verloren
gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen,  so  ist  jedes  Amtsgericht  auf
Antrag  des  bisherigen  Inhabers  des  fraglichen  Papieres  verpflichtet,
den  Verlust  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  seines  Antrags  die  Unterscheidungsmerkmale
  des  abhanden  gekommenen  Papieres  anzugeben,
  soweit  sie  zu  dessen  Erkennbarkeit  erforderlich  sind,  und  den
Verlust  des  Papieres  glaubhaft  zu  machen.

Die  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  vorzuschießen.

Diese  Vorschriften  finden  auf  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheine,
  die  nicht  später  als  in  dem  nächsten  auf  die  Bekanntmachung
folgenden  Einlösungstermine  fällig  werden,  sowie  auf  Banknoten
und  andere  auf  Sicht  zahlbare  unverzinsliche  Inhaberpapiere  keine
Anwendung  —  8§  367  Absatz  3  des  Handelsgesetzbuchs  —.

§  8.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  vom  23.  Februar  1863  —  (Ges.-S.
Bd.  XIII  S.  61)  —  wird,  soweit  dasselbe  noch  in  Geltung  ist  und
nicht  schon  in  Folge  Reichsrechts  außer  Kraft  tritt,  unbeschadet  der
Uebergangsbestimmungen  aufgehoben.

8  9.  Der  §  3  dieses  Gesetzes  tritt  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.,  die
übrigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  Januar  1900
in  Kraft.