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17.  Sachsen.
V  10.  November  1899.  (G=  u.  VBl  S.  562.)

I.  Zur  Ausführung  des  Handelsgesetzbuchs.

§  1.  Für  die  nähere  Festsetzung  der  Grenze  des  Kleingewerbes
auf  Grund  8  4  Absatz  3  des  Handelsgesetzbuchs  sind  die  Ministerien
der  Justiz  und  des  Innern  gemeinschaftlich  zuständig.

8  2.  Wird  in  das  Handelsregister  eine  Firma  eingetragen,  die
an  einem  Orte  oder  in  einer  Gemeinde  besteht,  die  zum  Theil  einem
anderen  Bundesstaat  angehören,  so  ist  dem  für  den  Theil  zuständigen
Registergerichte  des  anderen  Bundesstaats  Nachricht  zu  geben.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  eine  Aenderung  der  Firma  oder  ihres  Sitzes  in  das
Handelsregister  eingetragen  wird.

Die  in  das  Handelsregister  schon  eingetragenen  Firmen  dieser
Art  sind,  nach  den  Anfangsbuchstaben  geordnet,  dem  Registergerichte
des  andern  Bundesstaats  mitzutheilen.

§  3.  Welche  benachbarte  Orte  oder  Gemeinden  als  ein  Ort
oder  als  eine  Gemeinde  im  Sinne  des  §  30  des  Handelsgesetzbuchs
anzusehen  sind,  bestimmt  das  Justiz-Ministerium.

§  4.  Das  zur  Vertretung  des  Handelsstandes  berufene  Organ  im
Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  (§  192  Absatz  3,  8  193  Absatz  3,  §  194,
§  199  Absatz  2)  ist  die  Handelskammer.

8  5.  Ausländische  juristische  Personcn,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
  Genossenschaften  bedürfen,  um  in  Sachsen  ein  stehendes  Gewerbe
  mittels  Zweigniederlassung  oder  durch  eine  zur  Vermittelung
von  Geschäftsabschlüssen  bestimmte  ständige  Stelle  zu  betreiben,  der
staatlichen  Genehmigung,  sofern  nicht  durch  Staatsverträge  etwas
Anderes  bestimmt  ist.  Die  Genehmigung  ist  widerruflich.

Für  die  Ertheilung  und  den  Widerruf  der  Genehmigung  ist  das
Ministerium  des  Innern  zuständig;  handelt  es  sich  um  ein  Bergwerks-—.



1  Vgl.  V  zur  Ausführung  einiger  mit  dem  BGB  zusammenhängenden
  Reichsgesetze  24./7.  99  88  31  bis  35  (G=  u.  VBl  S.  203);
V  z.  Ausf.  d.  RE  üb.  freiwill.  Gerichtsb.  25./7.  99  88  5.  6.  (G=  u.
VBl  S.  246);  G,  die  Handels=  u.  Gewerbekammern  betr.,  1./8.  00
(G=  u.  VBl  S.  865);  V  31./1.  99,  die  Firmen  der  Aktiengesellschaften
und  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  betr.  (JIMBl  S.  2).
V,  die  Angabe  des  Geschäftszweiges  der  Firma  in  öffentlichen
  Bekanntmachungen  betr.,  9./6.  00  (ebendas.  S.  53).