1098  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

unternehmen,  so  sind  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
gemeinschaftlich  zuständig.

Dem  Registergericht  ist  vor  Eintragung  der  Zweigniederlassung
in  das  Handelsregister  die  Ertheilung  der  Genehmigung  nachzuweisen.

Unberührt  bleiben  die  für  nichtsächsische  Versicherungsgesell—
schaften  und  Versicherungsanstalten  geltenden  Vorschriften.

§  6.  Das  Ministerium  des  Innern  kann  Anstalten  zur  Ausstellung
  von  Lagerscheinen  und  Lagerpfandscheinen  ermächtigen.  Die
Ermächtigung  ist  widerruflich.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  auch  nähere  Bestimmungen
über  Lagerscheine,  unbeschadet  des  §  363  Absatz  2  und  der  88  364,
365,  424  des  Handelsgesetzbuchs,  sowie  über  Lagerpfandscheine  treffen.

§  7.  Die  Polizeibehörden  haben  auf  Antrag  den  Verlust  eines
Inhaberpapiers  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Die
Bekanntmachung  ist  unverzüglich  und  auf  Verlangen  auf  dem
schnellsten  Wege,  insbesondere  telegraphisch  oder  telephonisch,  herbeizuführen.
  Eine  Glaubhaftmachung  des  Verlustes  ist  nicht  erforderlich.
Die  Kosten  der  Bekanntmachung  sind  von  dem  Antragsteller  zu  tragen
und  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  vorzuschießen.

Polizeibehörde  im  Sinne  des  Absatz  1  ist  die  Amtshauptmannschaft,
  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  der  Stadtrath.  Soweit
  in  Städten  mit  Revidirter  Städteordnung  eine  besondere  Sicherheitspolizeibehörde
  besteht,  tritt  diese  an  die  Stelle  des  Stadtraths.

II.  Zur  Ausführung  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  und  des
Flößereigesetzes.

§  8.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Binnenschifffahrtsgesetzes
  ist  die  Kreishauptmannschaft  Dresden.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  96  Nr.  2  des  Binnenschifffahrtsgesetzes
  und  des  §  27  Nr.  2  des  Flößereigesetzes  ist  die  Sicherheitspolizeibehörde
  des  Ortes  der  Bergung.

III.  Schlußbestimmungen.

§  9.  Erlangt  eine  Justiz=  oder  Verwaltungsbehörde  oder  ein
Notar  Kenntniß  davon,  daß  eine  Anmeldung  zum  Handelsregister,
zum  Genossenschaftsregister,  zum  Vereinsregister  oder  zum  Schiffsregister
  unrichtig  oder  unvollständig  erfolgt  oder  daß  sie  zu  Unrecht
unterblieben  ist,  so  haben  sie  dem  Registergerichte  kostenfrei  Mittheilung
  zu  machen.

Erlangt  insbesondere  ein  Elbstromamt  Kenntniß  von  Thatsachen,
die  eine  Verpflichtung  zur  Anmeldung  bei  dem  Schiffsregistergerichte