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18.  Sachsen-Altenburg.  1099

begründen  können,  so  ist  in  der  Mittheilung  auf  den  Inhalt  des  er—
theilten  oder  des  ungültig  gewordenen  Schiffspatents  Bezug  zu
nehmen  und  über  das  Material  und  die  Merkzeichen  des  Schiffes,  die
Stärke  seines  etwaigen  Motors,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Erbauung
sowie  den  Heimathsort  soweit  thunlich  Auskunft  zu  ertheilen.

8  10.  Aufgehoben  werden:

1.  der  §  2  Nr.  4  der  mit  Verordnung  vom  28.  Juli  1846  erlassenen
Allgemeinen  Firmen=  und  Prokura-Ordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  1846
S.  180)  und  der  8  3  der  Verordnung,  den  Gebrauch  des  Landeswappens
  auf  Waarenetiketten  und  Marken  betreffend,  vom
20.  Januar  1855  (G.=  u.  V.-Bl  S.  19);

2.  die  Verordnung  zur  Ausführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs
  und  des  Gesetzes  vom  30.  Oktober  1861,  die  Einführung
  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,
vom  30.  Dezember  1861  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  559  flg.),  soweit  sie
nicht  schon  früher  außer  Kraft  getreten  ist;

3.  die  Verordnung  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  vom  15.  Juni
1895,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt
  und  der  Flößerei,  vom  27.  Dezember  1895  (G.=  u.
V.-Bl  1896  S.  2  flg.).

§  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

18.  Sachsen-Altenburg.1
V  24.  Juni  1899.  (GS  S.  103.)

Anstellung  von  Versteigerern.  Kauf  oder  Verkauf  durch  Handelsmäkler.

§  43.  Die  öffentliche  Anstellung  von  Versteigerern  beweglicher
Sachen  sowie  die  öffentliche  Ermächtigung  von  Handelsmäklern  zum
freihändigen  Verkauf  oder  Kauf  von  Sachen,  die  einen  Börsen=  oder
Marktpreis  haben,  steht  für  Städte  dem  Stadtrath,  für  das  platte
Land  den  Landrathsämtern  zu.  Vor  dem  Antritte  der  Stellung
hat  der  hierfür  Ausersehene  einen  Eid  dahin  zu  leisten:

——.

1  G  zur  Ausf.  d.  Ges.  üb.  freiw.  Gerichtsbark.  4./5.  99  (GS
(S.  80)  8  33.  V  üb.  Führung  des  Handelsregisters  21./11.  99  (dafs.
2  G,  betr.  Errichtung  einer  Handelskammer  7./5.  00  (GS
185).
V.  betr.  die  Angabe  des  Geschäftszweiges  bei  den  in  das
Handelsregister  eingetragenen  Firmen  28./7.  1900  (GS  S.  244).