1100  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

daß  er  die  ihm  übertragenen  Geschäfte  unter  Beobachtung  der
bestehenden  Vorschriften  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  be—
sorgen  werde.
Die  Anstellung  und  die  Ermächtigung  sollen  nur  erfolgen,  soweit
von  dem  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,  ein  Bedürfniß  als
vorliegend  erachtet  worden  ist.

Für  die  Rücknahme  der  Anstellung  und  Ermächtigung  gilt  853
Abs.  2  der  Gewerbeordnung  und  §  7  Abs.  2  der  Höchsten  Verord—
nung  vom  21.  Dezember  1883  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
vom  1.  Juli  1883,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (Ges.=Samml.
  S.  40).

Zuständigkeiten  nach  8  4  Abs.  3,  §  30  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  und
nach  §  126  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  vom  17.  Mai  1898.

§  44.  Für  den  Erlaß  der  im  §  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs
  bezeichneten  Bestimmungen,  betreffend  die  Festsetzung  der
Grenze  des  Kleingewerbes,  für  den  Erlaß  von  Bestimmungen,  daß
benachbarte  Orte  oder  Gemeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde
im  Sinne  der  Vorschriften  des  §  30  des  Handelsgesetzbuchs  anzusehen
sind,  sowie  von  Bestimmungen  auf  Grund  des  §  126  Abs.  2  des
Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  vom  17.  Mai  1898  ist  das  Gesammtministerium  zuständig.

Unterstützungspflicht  der  Behörden  bei  Führung  des  Handelsregisters.

§  45.  Die  Verwaltungs-,  Polizei=  und  Steuerbehörden  und  die
Notare  sind  verpflichtet,  die  Registergerichte  behufs  der  Verhütung
unrichtiger  Eintragungen  sowie  behufs  der  Berichtigung  und  Vervollständigung
  des  Handelsregisters  zu  unterstützen,  auch  die  von
den  Registergerichten  gewünschte  Auskunft  zu  ertheilen.

§  46.  Die  mit  Annahme  der  in  8  14  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen
  Anzeigen  über  selbständigen  Gewerbebetrieb  beauftragten
Behörden  haben  die  Registergerichte  über  die  erfolgten  Anzeigen
auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Stadträthe
  monatlich,  die  Amtsvorsteher  vierteljährlich  an  die  Registergerichte
  Verzeichnisse  über  die  erfolgten  Anzeigen  nach  Maßgabe
eines  von  dem  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,  im  Einvernehmen
  mit  der  Justizministerial-Abtheilung  vorzuschreibenden  Formulars
  oder  Fehlscheine  zu  übersenden.

§  47.  Gehört  ein  Ort  oder  eine  Gemeinde  zu  mehreren  Bundesstaaten
  und  demnach  zum  Bezirke  verschiedener  Amtsgerichte,  so  hat
jedes  Amtsgericht  die  an  dem  Orte  oder  in  der  Gemeinde  bestehenden,