19.  Sachsen-Coburg-Gotha.  1101

im  Handelsregister  eingetragenen  Firmen,  soweit  es  noch  nicht  geschehen
  sein  sollte,  den  andern  betheiligten  Amtsgerichten  mitzutheilen
und  diese  von  jeder  entsprechenden  Neueintragung  unverzüglich  zu
benachrichtigen  (vergl.  §  30  des  Handelsgesetzbuchs).

19.  Sachsen-Coburg-Gotha.
G  23.  Oktober  1899.  (ES  f.  Cob.  u.  Gotha  S.  117.)

Art.  1.  Die  Bestimmungen  zur  näheren  Festsetzung  der  Grenze
des  Kleingewerbes  nach  §8  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  werden
von  der  Landesjustizverwaltung  nach  Anhörung  der  Organe  des
Handelsstandes  erlassen.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen,  welche  nach  §  30
Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

Art.  2.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die  Polizei=  und
Gemeindebehörden  haben  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden
Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen  oder  unterlassenen  Anmeldung
  zum  Handelsregister  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.

Die  Steuerbehörden  sind  verpflichtet,  dem  Registergerichte  über
das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Einkommen=  und  Klassensteuer
und  deren  Unterlagen  Auskunft  zu  ertheilen.

Art.  3.  Ist  auf  Grund  des  bisherigen  Rechts  eine  Eintragung
in  das  Handelsregister  bewirkt,  die  nach  dem  Handelsgesetzbuch  unzulässig
  ist,  so  kann  das  Registergericht  sie  von  Amtswegen  löschen.

Das  Gericht  hat  den  Betheiligten  von  der  beabsichtigten  Löschung
zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich  eine  angemessene  Frist  zur
Geltendmachung  eines  Widerspruchs  zu  bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  141
Abs.  3,  4  und  des  §  143  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Anwendung.

Art.  4.  Die  öffentliche  Ermächtigung,  deren  Handelsmäkler  zu
Verkäufen  oder  Käufen  bedürfen,  wird  von  der  Landesjustizverwalzung
  nach  Anhörung  der  Organe  des  Handelsstandes  widerruflich
ertheilt.

Die  näheren  Bestimmungen  werden  durch  landesherrliche  Verordnung
  festgestellt.

1  Vgl.  G  üb.  A.  d.  freiw.  Ger.  23./10.  90.  A.  27—28.  (GS  f.  Cob.=Gotha
  S.  87.)