1102  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

Art.  5.  Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Inhaber—
papiers  nach  8  367  des  Handelsgesetzbuchs  sind  die  Ortspolizeibehör—
den  auf  Antrag  des  Eigenthümers  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  ge—
macht  wird,  daß  das  Papier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren
  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.

Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen
und  auf  Erfordern  vorzuschießen.

Art.  6.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  in  Kraft.

Mit  dem  Inkrafttreten  desselben  werden  unbeschadet  der  Ueber—
gangsvorschriften  die  ihm  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Landes—
gesetze  aufgehoben.

Aufgehoben  werden  insbesondere:

1.  für  Coburg:
a)  das  Einführungsgesetz  zum  Deutschen  Handelsgesetzbuche,  vom
19.  Februar  1862  (Gesetzsammlung  1861  bis  1862  S.  268);
b)  das  Gesetz  vom  19.  Februar  1862,  betreffend  die  Führung
des  Handelsregisters  und  die  Behandlung  von  Rechtsstreitigkeiten
  in  Handelssachen  (Gesetzsammlung  1861  bis  1862
S.  549);
2.  für  Gotha:
das  Einführungsgesetz  zum  Deutschen  Handelsgesetzbuche,  vom
11.  Juli  1862  (Gesetzsammlung  Bd.  11  S.  577).

20.  Sachsen-Meiningen.:!
G  14.  August  1899.  (GS  S.  397.)

Art.  1.  Für  den  Erlaß  von  Bestimmungen,  durch  welche  die
Grenze  des  Kleingewerbes  nach  Maßgabe  des  8  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs
  näher  festgesetzt  wird,  sind  die  Ministerialabtheilungen
des  Innern  und  der  Justiz  gemeinschaftlich  zuständig.  Vor  dem
Erlaß  solcher  Bestimmungen  sind  in  der  Regel  die  Handelskammern
zu  hören.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen,  welche  nach  §  30  Abf.  4
des  Handelsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

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1  Vgl.  Ausschreiben,  die  Führung  des  Handelsregisters
betr.,  13./12.  99  (Samml.  d.  landesherrl.  Verordn.  Nr.  55);  betr.  die
Führung  des  Genossenschaftsregisters  13./12.  99  (das.  Nr.  56);  betr.
die  Handels=  und  Gewerbekammern  2./10.  99  (das.  Nr.  52);  desgl.
15./6.  (Nr.  47).