20.  Sachsen-Meiningen.  1103

Art.  2.  Die  Gerichte,  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die
Polizei=  und  Gemeindebehörden  sowie  die  Notare  haben  von  den  zu
ihrer  amtlichen  Kenntniß  gelangenden  Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen
  oder  unterlassenen  Anmeldung  zum  Handelsregister  oder
Genossenschaftsregister  dem  Registergericht  Mittheilung  zu  machen.

Die  Steuerbehörden  sind  verpflichtet,  dem  Registergericht  über
das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und  deren
Unterlagen  Auskunft  zu  ertheilen.

Art.  3.  Nähere  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und
Führung  des  Handelsregisters  werden  von  der  Ministerialabtheilung
der  Justiz,  solche  über  Mitwirkung  der  Handelskammern  bei  der
Führung  des  Handelsregisters  von  den  Ministerialabtheilungen  des
Innern  und  der  Justiz  gemeinsam  erlassen.

Art.  4.  Eine  Aktiengesellschaft  sowie  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  kann  aufgelöst  werden,  wenn  sie  durch  einen  gesetzwidrigen
Beschluß  der  Generalversammlung  oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten
  des  Vorstandes,  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  oder
des  Aufsichtsraths  das  Gemeinwohl  gefährdet.

Ueber  die  Auflösung  entscheidet  im  Verwaltungsstreitverfahren
das  Landesverwaltungsgericht  in  erster  Instanz.  Für  die  Erhebung
der  Klage  ist  der  Landrath  zuständig.

Von  der  Auflösung  ist  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu
machen.

Art.  5.  Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Inhaberpapieres
  nach  §  367  des  Handelsgesetzbuchs  sind  die  Landräthe,
Magistrate  und  Bürgermeisterämter  auf  Antrag  des  Eigenthümers
verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  das  Papier  dem
Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden
  gekommen  ist.

Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen
und  auf  Erfordern  vorzuschießen.

Art.  6.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  in  Kraft.

Mit  dem  Inkrafttreten  werden,  unbeschadet  der  Uebergangsvorschriften,
  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Landesgesetze  aufgehoben,
  insbesondere  das  Gesetz  vom  25.  Juni  1862,  betreffend  die
Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs,  und  das
Gesetz  vom  18.  Februar  1887,  betreffend  Abänderung  desselben.

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