1104  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGV.

21.  Sachsen-Weimar.
G  10.  April  1899.  (Reg.-Bl  S.  204.)

Art.  1.  Die  Rechnungsämter  und  Steuerlokalkommissionen  sind
verpflichtet,  dem  Registergerichte  auf  Ersuchen  über  den  Inhalt  der
von  einem  Gewerbetreibenden  eingereichten  Steuererklärungen,  sowie
über  das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und  über
später  etwa  eingetretene  Veränderungen  Auskunft  zu  ertheilen.

Art.  2.  Eine  Aktiengesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  kann  aufgelöst  werden,  wenn  durch  einen  gesetzwidrigen
Beschluß  der  Generalversammlung  oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten
  des  Vorstandes  oder  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
das  Gemeinwohl  gefährdet  wird.  Ein  Anspruch  auf  Entschädigung
findet  deshalb  nicht  statt.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach  den

für  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  eines  Vereins  geltenden  Vorschriften.

Art.  3.  Ist  ein  Inhaberpapier  gestohlen  worden  oder  verloren
gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen,  so  sind  die  Amtsgerichte  auf
Antrag  des  bisherigen  Inhabers  des  abhanden  gekommenen  Papiers
verpflichtet,  den  Verlust  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu
machen.

Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  seines  Antrags  die  Unterscheidungsmerkmale
  des  abhanden  gekommenen  Papiers  anzugeben,
soweit  sie  zu  dessen  Erkennbarkeit  erforderlich  sind,  und  den  Verlust
des  Papiers  glaubhaft  zu  machen.  Die  Kosten  hat  der  Antragsteller
zu  tragen  und  vorzuschießen.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  Banknoten  und  andere  auf
Sicht  zahlbare  unverzinsliche  Inhaberpapiere.  Für  Zins-,  Rentenund
  Gewinnantheilscheine  gelten  sie  nur  insoweit,  als  die  Scheine
später  als  in  dem  nächsten  auf  die  Bekanntmachung  folgenden  Einlösungstermine
  fällig  werden.

Art.  4.  Das  Gesetz  vom  13.  Juli  1849  über  die  Ausführung
der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung,  mit  Nachtrag  vom  15.  April
1862,  sowie  das  Gesetz  vom  18.  August  1862,  die  Einführung
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  werden,  soweit
  sie  noch  in  Geltung  sind  und  nicht  schon  infolge  Reichsrechts
anßer  Kraft  treten,  unbeschadet  der  Uebergangsbestimmugen,  aufgehoben.


Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
in  Kraft.