21.  Sachsen-Weimar.  22.  Schaumburg-Lippe.  23.  Schwarzburg-Rudolstadt.  1105

22.  Schaumburg-Lippe.1
V  23.  November  1899.

23.  Schwarzburg-Rudolstadt.?
G  11.  Juli  1899.  (Ge  S.  119.)

Art.  1.  Die  im  8  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten
Bestimmungen,  durch  welche  die  Grenze  des  Kleingewerbes  näher  festgesetzt
  wird,  werden  von  dem  Ministerium  erlassen.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen,  welche  auf  Grund  des
§  30  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

Art.  2.  Das  Ministerium  kann,  wenn  sich  das  Bedürfniß  hierzu
herausstellen  sollte,  durch  Verordnung  bestimmen,  daß  für  die  Feststellung
  des  Marktpreises  von  Waaren,  sowie  des  Zustandes,  der
Menge  oder  des  Werthes  von  Waaren  an  bestimmten  Orten  Mäkler
amtlich  zu  bestellen  sind.  Es  hat  in  diesem  Falle  über  die  Rechte
und  Pflichten  dieser  Mäkler,  über  ihre  Verpflichtung,  Anstellung  und
Entlassung  im  Verordnungswege  Bestimmungen  zu  treffen.

Art.  3.  Ist  auf  Grund  des  bisherigen  Rechtes  eine  Eintragung
in  das  Handelsregister  bewirkt,  die  nach  dem  Handelsgesetzbuche  unzulässig
  ist,  so  kann  das  Registergericht  sie  von  Amtswegen  löschen.

Das  Gericht  hat  die  Betheiligten,  falls  ihr  Aufenthalt  bekannt
ist,  von  der  beabsichtigten  Löschung  zu  benachrichtigen  und  ihnen  zugleich
  eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs
zu  bestimmen.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  8  141
Abs.  3  und  4  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  Anwendung.

Art.  4.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die  Polizei=  und
Gemeindebehörden  haben  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden
Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen  oder  unterlassenen  Anmeldung
  zum  Handelsregister  den  Registergerichten  Mittheilung  zu
machen.

1  G  z.  Ausführ.  d.  Ges.  üb.  freiw.  Ger.  16./8.  99  §§  24—26
(L.-Ver.  S.  127).  Verf.  üb.  d.  Führung  d.  Handelsreg.  23./11.  99
(das.  S.  255).

Bek.,  betr.  Ausführung  des  §  367  HG#  25./1.  00  (L.-Ver.  5).

?*  Vgl.  V  Üb.  d.  Führung  des  Handelsregisters  16./11.  99  (GS
S.  169);  V  üb.  Feststellung  des  Kleingewerbes  im  Sinne  des  HGB
21./12.  90  (das.  S.  300).

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  70