1106  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

Die  Gemeinde=  und  Steuerbehörden  sind  verpflichtet,  den
Registergerichten  über  die  Anmeldung  und  die  Abmeldung  steuerpflichtiger
  Gewerbe,  über  das  Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer
  beziehungsweise  zur  Betriebssteuer  sowie  über  später  eingetretene
  Veränderungen  Auskunft  zu  ertheilen.

Art.  5.  Die  Amtsgerichte  sind  verpflichtet,  im  Falle  des  §  367
des  Handelsgesetzbuchs  den  Verlust  eines  Papiers  auf  Antrag  des
Eigenthümers  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Art.  6.  Das  Einführungsgesetz  zu  dem  allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuche  vom  13.  Mai  1864  (Ges.-Samml.  S.  95)  ist  aufgehoben.


Art.  7.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

24.  Schwarzburg-Sondershausen.

G,  betr.  Ortsschätzer  und  Handelsmäkler,  29.  Juli  1899.
(Gl  S.  121.)

§  1.  Für  jede  Gemeinde  wird  ein  Ortsschätzeramt  errichtet.  Zu
dem  Amte  werden  wenigstens  zwei  in  der  Gemeinde  wohnende,  geeignete
  Personen  als  Ortsschätzer  bestellt.  Für  benachbarte  Gemeinden
  können  ausnahmsweise  dieselben  Personen  als  Ortsschätzer  bestellt
werden.

§  2.  Die  Bestellung  der  Ortsschätzer  erfolgt  durch  das  Amtsgericht
  nach  Anhörung  des  Gemeindevorstandes.

Dieselben  sind  bei  der  Bestellung  dahin  zu  beeidigen,  daß  sie  ihre
Pflichten  als  Ortsschätzer  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  erfüllen  werden.

§  3.  Die  Ortsschätzerämter  haben  auf  Kosten  der  Gemeinde  zu
beschaffende  Dienststempel  zu  führen.  Die  Stempel  enthalten  in  der
Mitte  das  Wort  „Ortsschätzeramt“  und  in  der  Unschrift  oben
„Schwarzburg-Sondershausen“  und  unten  den  Namen  der  Gemeinde.
Das  Amtzgericht  hat  zu  bestimmen,  welche  Ortsschätzer  die  Stempel
zu  führen  haben  (Erste  Ortsschätzer).

§  4.  Die  Ortsschätzer  unterstehen  der  Dienstaufsicht  des  Amtsgerichts
  und  haben  dessen  Aufträge  zu  erledigen.  Das  Amtzgericht

1  Vgl.  G  üb.  Angelegenh.  d.  freiw.  Gerichtsbark.  29./7.  99  (GS
S.  87)  §  23.

G,  betr.  d.  Errichtung  einer  Handelskammer  30./7.  99  (G
S.  175);  V  über  Handelsregister  27./11.  99  (GS  S.  255).