24.  Schwarzburg-Sondershausen.  1107

kann  sie  durch  Ordnungsstrafen  zur  Befolgung  seiner  Anordnungen
anhalten.  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  50  Mark  nicht
übersteigen.

Das  Amtsgericht  ist  befugt,  die  Ortsschätzer  zu  entlassen,  wenn
sie  zur  Verwaltung  des  Amtes  unfähig  sind,  oder  in  ihrem  dienstlichen
  oder  außerdienstlichen  Verhalten  ein  erheblicher  Grund  zur
Entlassung  gegeben  ist.

§  5.  Den  Ortsschätzern  steht  im  Falle  der  Bestrafung  und  Entlassung
  Beschwerde  an  das  Ministerium,  Justizabtheilung,  zu.

§  6.  Ein  Ortsschätzer  ist  von  der  Ausübung  seines  Amtes  kraft
Gesetzes  ausgeschlossen:

1.  in  Sachen,  in  denen  er  selbst  betheiligt  ist,  oder  in  denen  er  zu
einem  Betheiligten  in  dem  Verhältniß  eines  Mitberechtigten
oder  Mitverpflichteten  steht;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  der  er  in  gerader  Linie  oder  im
zweiten  Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;

4.  in  Sachen,  in  denen  er  als  Vertreter  eines  Betheiligten  bestellt
oder  als  gesetzlicher  Vertreter  eines  solchen  aufzutreten  berechtigt
  ist.
§  7.  Ist  ein  Ortsschätzer  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen,  oder  will

er  sich  der  Ausübung  des  Amtes  wegen  Befangenheit  oder  aus  einem
anderen  Grunde  enthalten,  so  hat  er  dem  Amtsgerichte  sofort  unter
Angabe  des  Grundes  Anzeige  zu  erstatten,  welches  endgültig  entscheidet
und  gegebenen  Falls  einen  Vertreter  bestimmt.

§  8.  Die  Ortsschätzer  sind  verpflichtet,  als  Urkundspersonen  bei
der  Aufnahme  von  Testamenten  und  der  Sicherstellung  eines  Nachlasses
  mitzuwirken,  wenn  sie  vom  Richter  oder  Gemeindevorstande
als  solche  zugezogen  werden.

§  9.  Die  Ortsschätzer  sind  zur  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet.

§  10.  Die  Ortsschätzer  haften  wegen  Verletzung  ihrer  Amtspflichten
  nach  Maßgabe  der  für  Beamte  geltenden  Bestimmungen  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches.

Eine  Haftung  des  Staates  oder  der  Gemeinde  tritt  nicht  ein.

§  11.  Das  Amtsgericht  kann  Ortsschätzer  oder  andere  geeignete
Personen  seines  Bezirks  als  öffentliche  Handelsmäkler  bestellen  und
entsprechend  der  Bestimmung  des  §  2  eidlich  verpflichten.

Dieselben  sind  als  solche  für  den  Bereich  des  Amtsgerichtsbezirks
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und
des  Handelsgesetzbuches  zuständig.

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