1108  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

§  12.  Die  Vorschriften  der  §§  4  bis  7,  9  und  10  finden  auf
die  zu  öffentlichen  Handelsmäklern  bestellten  Personen  und  auf  die
Ortsschätzer  auch  insoweit  Anwendung,  als  dieselben  bei  der  Aufnahme
von  Vermögensverzeichnissen  amtliche  Verrichtungen  ausüben.

§  13.  Die  Bestellung  als  Ortsschätzer  oder  Handelsmäkler  berechtigt
  nicht  zur  Ablehnung  der  Wahl  als  Gemeindewaisenrath.

§  14.  Zur  Aufnahme  von  Schätzungen  ist  in  allen  Fällen  die
Mitwirkung  von  zwei  Ortsschätzern  nothwendig.  Die  darüber  aufgenommenen
  Urkunden  sind  von  beiden  Ortsschätzern  unterschriftlich
zu  vollziehen  und  mit  dem  Stempel  des  Ortsschätzeramtes  zu  versehen.
Soweit  bei  anderen  Amtsverrichtungen  nur  ein  Ortsschätzer
mitwirkt,  genügt  zur  Beurkundung  die  Unterschrift  des  einen  Ortsschätzers
  unter  Beifügung  des  Stempels  des  Ortsschätzeramtes.

§  15.  Jeder  Ortsschätzer  und  auf  Grund  des  8  11  dieses  Gesetzes
  bestellter  Handelsmäkler  ist  nach  Maßgabe  besonderer  Verordnung
  verpflichtet,  Jahresverzeichnisse  zu  führen,  in  welche  alle  von
ihnen  ausgerichteten  Geschäfte  nach  der  Zeitfolge  des  Auftrags  eingetragen
  werden.  Bei  jedem  Geschäfte  ist  zu  vermerken  der  Auftraggeber,
  der  Gegenstand  und  die  Ausrichtung  des  Geschäfts  nach  Art
und  Zeit  und  die  Höhe  der  berechneten  Gebühren  und  Auslagen.

§  16.  Die  Ortsschätzer  sind  berechtigt,  nach  Maßgabe  der  im
Verordnungswege  zu  erlassenden  Vorschriften  für  ihre  Geschäftsverrichtungen
  Kosten  (Gebühren  und  Auslagen)  zu  berechnen.

Soweit  nicht  die  Kosten  von  einer  Behörde  eingezogen  und  den
Ortsschätzern  erstattet  werden,  sind  die  Auftraggeber  zur  Zahlung
verpflichtet.

Die  Kosten  sind  fällig,  wenn  das  Geschäft  auftraggemäß  verrichtet
  ist.

§  17.  Die  Ortsschätzer  können,  soweit  sie  nicht  im  behördlichen
Auftrage  handeln,  die  Uebernahme  des  Geschäfts  von  der  Zahlung
eines  zur  Deckung  der  baaren  Auslagen  und  des  vermuthlichen  Betrages
  der  Gebühren  hinreichenden  Vorschusses  abhängig  machen.

Sie  sind  ferner  berechtigt,  die  von  ihnen  ausgestellten,  der  Partei
oder  einem  Andern  nach  deren  Willen  auszuhändigenden  Urkunden
(Würderungsscheine,  Verzeichnisse)  zurückzubehalten,  bis  die  ihnen  zustehenden
  Kosten  gezahlt  sind.

Die  Ausübung  dieser  Rechte  steht  in  dem  Falle,  daß  mehrere
Ortsschätzer  das  Geschäft  verrichtet  haben,  dem  ersten  Ortsschätzer  zu.

§  18.  Gegen  die  Höhe  der  Kostenforderungen  der  Ortsschätzer

kann  der  Kostenpflichtige  Beschwerde  an  das  Amtsgericht  erheben.
Das  Amtsgericht  entscheidet  endgültig.