25.  Waldeck.  1109

Aus  solchen  durch  das  Amtsgericht  festgestellten  Kostenforderungen
  findet  das  Verwaltungs-Zwangsverfahren  durch  das  zuständige
  Amtsgericht  statt.

§  19.  Die  im  Amte  befindlichen  Ortsschätzer  können  als  solche
belassen  werden;  sie  sind  nach  §  2  dieses  Gesetzes  besonders  zu  verpflichten.


§  20.  Die  bisher  in  Geltung  gewesenen  observanzmäßigen  und
ortsstatutarischen  Bestimmungen  über  die  Gebühren  und  Auslagen
der  Ortsschätzer  werden  aufgehoben  und  finden  nur  auf  diejenigen
Geschäfte  Anwendung,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Gebührenordnung
  anhängig  geworden  sind.

§  21.  Das  Ministerium,  Justizabtheilung,  wird  ermächtigt,  die
zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  nöthigen  Verordnungen  zu  erlassen.

§  22.  Die  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
  die  Verordnung,  die  Ortstaxatoren  und  die  Gerichtsschöppen
betreffend,  vom  25.  April  1876,  werden  aufgehoben.

§  23.  Wo  in  bestehenden  Gesetzen  oder  Verordnungen  auf  die
aufgehobenen  Bestimmungen  Bezug  genommen  ist,  treten  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Verordnungen  an
deren  Stelle.

8  24.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  in  Kraft.

25.  Waldeck.1
G  11.  Dezember  1899.  (GS  S.  184.)

Art.  1.  Für  den  Erlaß  von  Bestimmungen,  durch  welche  die
Grenze  des  Kleingewerbes  nach  Maßgabe  des  §  4  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuchs
  näher  festgesetzt  wird,  ist  vorbehaltlich  der  einzuholenden
  Genehmigung  des  Justizministers  und  des  Ministers  für  Handel
und  Gewerbe  der  Landesdirektor  zuständig.

Vor  dem  Erlasse  solcher  Bestimmungen  sind  in  der  Regel  die
Organe  des  Handelsstandes  gutachtlich  zu  hören.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen,  welche  nach  §  30  Abs.  4
des  Handelsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

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1  Vgl.  G  über  freiw.  Gerichtsbarkeit  11./12.  99  Art.  22  (GS
S.  162).