1110  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

Art.  2.  Ist  auf  Grund  des  bisherigen  Landesrechts  eine  Ein—
tragung  in  das  Handelsregister  bewirkt,  die  nach  dem  Handelsgesetzbuch
  unzulässig  ist,  so  kann  das  Registergericht  sie  von  Amtswegen
löschen,  soweit  nicht  das  bisherige  Recht  maßgebend  bleibt.  Das
Gericht  hat  den  Betheiligten,  wenn  sein  Aufenthalt  bekannt  ist,  von
der  beabsichtigten  Löschung  zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich  eine
angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs  zu  bestimmen.


Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  141
Abs.  3,  4  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  Anwendung.

Die  Löschung  erfolgt  gebührenfrei.  Wird  jedoch  der  Widerspruch
eines  Betheiligten  zurückgewiesen,  so  hat  er  für  die  Zurückweisung
die  für  die  Löschung  bestimmte  Gebühr  zu  entrichten.

Eintragungen,  die  den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehe  betreffen,  bleiben
unberührt.

Art.  3.  Die  Gerichte,  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  sowie
  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  haben  von  den  zu  ihrer  Kenntniß
  gelangenden  Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen  oder  unterlassenen
  Anmeldung  zum  Handelsregister  oder  Genossenschaftsregister
dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.

Die  Steuerbehörden  sind  verpflichtet,  dem  Registergericht  über  die
Anmeldung  und  die  Abmeldung  steuerpflichtiger  Gewerbe,  über  das
Ergebniß  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer,  sowie  über  später  eingetretene
  Veränderungen  Auskunft  zu  ertheilen.

Art.  4.1  Eine  Aktiengesellschaft  sowie  eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  kann  aufgelöst  werden,  wenn  sie  sich  rechtswidriger
Handlungen  oder  Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche  das
Gemeinwohl  gefährdet  wird.

Ueber  die  Auflösung  entscheidet  diejenige  Behörde,  welche  für
Waldeck-Pyrmont  in  den  Fällen  des  8  43  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zur  Entscheidung  berufen  ist;  die  Vorschriften  der  88  20,
21  der  Reichsgewerbeordnung  finden  Anwendung.  Von  der  Auflösung
  ist  dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.

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  V  20./12.  99  (Reg.-Bl  S.  237).

Art.  27.  Soll  eine  Aktiengesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  nach  Art.  4  des  Einführungsgesetzes  zum  HGB  aufgelöst  werden,
so  finden  auf  das  Verfahren  die  Vorschriften  der  Artikel  2,  13  bis  19,  des
Art.  20  Absatz  1  und  des  Art.  21—26  dieser  Verordnung  Anwendung.