26.  Württemberg.  1111

Art.  5.  Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Inhaber—
papiers  nach  8  367  des  Handelsgesetzbuchs  sind  die  Polizeibehörden
auf  Antrag  des  Eigenthümers  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht
wird,  daß  das  Papier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren
gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten  der  Be—
kanntmachung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  auf  Erfordern
vorzuschießen.

Art.  6.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  in  Kraft.

26.  Württemberg.“
Ausführungsgesetz  v.  28./7.  1899.  (Reg.-Bl  S.  423.)  Art.  282.

Fünfter  Abschnitt.
Ausführungsvorschrift  zum  Handelsgesetzbuch.

Gewerbebetrieb  ausländischer  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  und  juristischer  Personen.

Art.  282.  Ausländische  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  juristische  Personen  bedürfen,  um  in  Württemberg
  ein  stehendes  Geschäft  mittels  Zweigniederlassung  oder  ständiger
Agentur  zu  betreiben,  der  staatlichen  Genehmigung,  wenn  das  Unternehmen
  Bank=  und  Kreditgeschäfte,  Sach=  oder  Lebensversicherungen
einschließlich  der  Leibrentenverträge  zum  Gegenstand  hat,  oder  wenn
in  dem  betreffenden  ausländischen  Staate  der  Gewerbebetrieb  von
solchen  Gesellschaften  und  Personen,  die  Württemberg  angehören,
gleichfalls  staatliche  Genehmigung  erfordert.

Die  staatliche  Genehmigung  wird  durch  das  Ministerium  des
Innern  ertheilt;  die  ertheilte  Genehmigung  ist  widerruflich.

1  Vgl.  V,  betr.  Bestellung  von  Revisoren  zur  Prüfung  der  Gründung
  von  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  11.  /12.  99
(Reg.-Bl  S.  1092.  Die  Bestellung  erfolgt  durch  die  Handelskammer,  in  deren
Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat);  betr.  Führung  des  Handelsregisters
  9./11.  99  (das.  S.  823);  Verf.,  betr.  die  Berichtigung  und
Vervollständigung  des  Handelsregisters,  15./2.  00  (das.  S.  161);
Verf.,  betr.  die  Bekanntmachung  des  Verlustes  von  Inhaberpapieren
  nach  §  367  des  HGB  4./1.  00  (das.  S.  20).