Zu  S.  4f.

GVG.  Hinter  8  100  ist  einzuschalten  bzw.  zu  ändern  (G.  1./6.  1909,
RGBl.  475):
100  a.  Ist  bei  einem  Landgericht  eine  Kammer  für  Handelssachen  gebildet,
  so  tritt  für  Handelssachen  diese  Kammer  an  die  Stelle  der  Zivilkammern
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften.
101.  Handelssachen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage  ein  Anspruch  geltend
gemacht  wird:
(1—3  d  bleiben  unverändert.)
3  e)  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  einem  Dritten  und  demjenigen,
  welcher  wegen  mangelnden  Nachweises  der  Prokura  oder
Handlungsvollmacht  haftet.
(3f  bleibt  unverändert.)
4.  auf  Grund  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom
7.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  499);

5.  aus  den  88  45  bis  48  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908
S.  215);

6.  aus  dem  Reichsstempelgesetze  (Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  833  in  Beziehung
  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze
festgestellten  Abgaben.

Zu  S.  6.
GVG.  Hinter  §  105  ist  einzuschieben  bzw.  zu  ändern  (G.  1./6.  1909):

105  a.  Die  88  102  bis  105  finden  auf  das  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz
  vor  den  Kammern  für  Handelssachen  entsprechende  Anwendung.

108.  Bei  der  Kammer  für  Haudelssachen  kann  ein  Anspruch  in  Gemäßheit
  des  §  64  der  Zivilprozeßordnung  nur  dann  geltend  gemacht  werden,
wenn  der  Rechtsstreit  nach  den  Bestimmungen  der  88  100  a,  101  vor  die
Kammer  für  Handelssachen  gehört.

108  a.  Wird  die  Kammer  für  Handelssachen  als  Beschwerdegericht  mit
einer  vor  diese  nicht  gehörigen  Beschwerde  befaßt,  so  ist  die  Beschwerde  von
Amts  wegen  an  die  Zivilkammer  zu  verweisen.  Ebenso  hat  die  Zivilkammer,
wenn  sie  als  Beschwerdegericht  in  einer  Handelssache  mit  einer  Beschwerde
befaßt  wird,  diese  von  Amts  wegen  an  die  Kammer  für  Handelssachen  zu
verweisen.  Die  Vorschriften  des  §  107  Satz  1,  2  finden  entsprechende  Anwendung.
