&amp;  Anmerkungen  zum  Handelsgefetzbuch.

Eine  Verweisung  der  Beschwerde  an  eine  andere  Kammer  findet  nicht
statt,  wenn  bei  der  Kammer,  welche  mit  der  Beschwerde  befaßt  wird,  die
Hauptsache  anhängig  ist,  oder  diese  Kammer  bereits  eine  Entscheidung  in  der
Hauptsache  erlassen  hat.

109  Abs.  1  u.  2.  bleiben  unverändert.

Abs.  3.  In  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen
Reeder  oder  Schiffer  und  Schiffsmannschaft  beziehen,  kann  die  Entscheidung
in  erster  Instanz  durch  den  Vorsitzenden  allein  erfolgen.

Zu  S.  8.
GVG.  23  Ziff.  1  lautet  (G.  1./6.  1909):

1.  Streitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche,  deren  Gegenstand
an  Geld  oder  Geldeswert  die  Summe  von  sechshundert  Mark
nicht  übersteigt;

Zu  S.  65  Anm.  2.

GO.  154  lautet  jetzt  (G.  28./12.  1908.  RGBl.  667):  Von  den  Bestimmungen
  im  Titel  VII  finden  keine  Anwendung:

1.  die  Bestimmungen  der  §§  105  bis  139  m  auf  Gehilfen  und  Lehrlinge
in  Apotheken;

2.  die  Bestimmungen  der  §8  105,  106  bis  119b  sowie,  vorbehaltlich
des  §  139g  Abs.  1  und  der  88  139h,  1391,  139m,  die  Bestimmungen
  der  88  120  a  bis  139  aa  auf  Handlungsgehilfen  und  Handlungslehrlinge;


3.  (bleibt  unanwendbar.)

4.  die  Bestimmungen  der  88  135  bis  139a  auf  Gärtnereien,  auf  das
Gast=  und  Schankwirtschaftsgewerbe  sowie  auf  das  Verkehrsgewerbe;

Zu  S.  69.

An  Stelle  des  Invalidenbersicherungsgesetzes  ist  zu  zitieren:

Reichsversicherungsordnung  8  1226.  Für  den  Fall  der  Invalidität
und  des  Alters  sowie  zugunsten  der  Hinterbliebenen  werden  vom  vollendeten
sechzehnten  Lebensjahre  an  versichert  —  —  3.  Handlungsgehilfen  und
-lehrlinge,  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken,  —  —.

Voraussetzung  der  Versicherung  ist  für  alle  diese  Personen,  daß  sie  gegen
Entgelt  (§  160)  beschäftigt  werden,  für  die  unter  Nr.  2  bis  5  Bezeichneten
  —  —,  daß  nicht  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  zweitausend
Mark  an  Entgelt  übersteigt.

§  160.  Zum  Entgelt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehören  neben  Gehalt
oder  Lohn  auch  Gewinnanteile,  Sach=  und  andere  Bezüge,  die  der  Versicherte,
wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,  statt  des  Gehaltes  oder  Lohnes  oder  neben
ihm  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  Dritten  erhält.

Der  Wert  der  Sachbezüge  wird  nach  Ortspreisen  berechnet,  die  das
Versicherungsamt  festsetzt.