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Anmerkungen  zum  Handelsgesetzbuch.  9

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Zu  S.  73.
Zu  HGB.  8§  63  Abs.  2.

Anm.  1  vgl.  Reichsversicherungsordnung  88  165  ff.,  537  ff.;  aber  E.
RWVO.  Artt.  3,  4.

Zu  S.  110.

Zu  HGB.  8  180  Abs.  1.

Anm.  1.  G.  über  die  Ausgabe  kleiner  Aktien  in  den  Kon—
sulargerichtsbezirken  in  China  und  im  Schutzgebiete  Kiau—
tschou  v.  23./12.  1911.  (RGBl.  1135.)

Art.  1.  In  das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April
1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  werden  hinter  §  31  als  31  a  folgende  Vorschriften
  eingestellt:

Durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  kann  für  einen  Konsulargerichtsbezirk
  in  China  oder  für  einen  Teil  eines  solchen  bestimmt
werden,  daß  Aktien  und  Interimsscheine  von  Aktiengesellschaften,  die
dort  ihren  Sitz  haben,  auf  einen  Betrag  von  weniger  als  eintausend,
jedoch  nicht  von  weniger  als  zweihundert  Mark  oder  auf  einen  entsprechenden
  Betrag  in  einer  anderen  Währung  gestellt  werden  dürfen.
Für  die  Umrechnung  in  die  andere  Währung  kann  der  Reichskanzler
Durchschnittskurse  festsetzen.

Art.  2.  Die  nach  Artikel  1  in  das  Konsulargerichtsbarkeitsgesetz  einzustellenden
  Vorschriften  finden  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  entsprechende
Anwendung.

Art.  3.  Die  gemäß  Artikel  1  und  2  auf  einen  Betrag  von  weniger  als
eintausend  Mark  gestellten  Aktien  und  Interimsscheine  dürfen  zum  Handel
an  Börsen  im  Reichsgebiete  nur  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  zugelassen
  werden.

Zu  S.  232.

Anm.  1  muß  lauten:

Verfassung  des  Deutschen  Reiches  16./4.  71  (BGBl.  36)  (G.  24./12.
1911)  (RGBl.  1137)  Art.  54:

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
Handelsmarine.“  Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
  der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  sowie
der  Schiffszertifikate  zu  regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen
die  Erlaubnis  zur  Führung  eines  Seeschiffes  abhängig  ist.]  In  den  Seehäfen
und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der  einzelnen
Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämtlicher  Bundesstaaten
gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.)  Auf  natürlichen  Wasserstraßen
dürfen  Abgaben  nur  für  solche  Anstalten  (Werke  und  Einrichtungen)  erhoben
  werden,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind.  Sie  dürfen
bei  staatlichen  und  kommunalen  Anstalten  die  zur  Herstellung  und  Unter-