10  Anmerkungen  zum  Handelsgesetzbuch.

haltung  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Die  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  für  Anstalten,  die  nicht  nur  zur  Erleichterung  des  Verkehrs,
sondern  auch  zur  Förderung  anderer  Zwecke  und  Interessen  bestimmt  sind,
dürfen  nur  zu  einem  verhältnismäßigen  Anteil  durch  Schiffahrtsabgaben
aufgebracht  werden.  Als  Kosten  der  Herstellung  gelten  die  Zinsen  und
Tilgungsbeträge  für  die  aufgewendeten  Kapitalien.]  Die  Vorschriften  des
Abs.  4  finden  auch  Anwendung  auf  die  Abgaben,  die  für  künstliche  Wasserstraßen
  und  für  Anstalten  an  solchen  sowie  in  Häfen  erhoben  werden./  Der
Bemessung  von  Befahrungsabgaben  können  im  Bereiche  der  Binnenschiffahrt
die  Gesamtkosten  für  eine  Wasserstraße,  ein  Stromgebiet  oder  ein  Wasserstraßennetz
  zu  Grunde  gelegt  werden.]  Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen
  insoweit  Anwendung,  als  sie  auf  schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben
wird.]  Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben
zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu
entrichten  sind,  steht  keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

G.  7./3.  1908  (RGBl.  79)  betr.  Abänderung  des  Gesetzes  über
das  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reiches  v.  6./4.  92  (bleibt
unverändert).

Bek.  16./7.  1908  betr.  die  Schiffstelegraphie  (RGBl.  476)
(bleibt  unverändert).

Bestimmungen  über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen
auf  fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern  v.
12./12.  1909  (RGl.  977).

I.  Fremden  Kriegsschiffen  ist  allgemein  gestattet:  —  —

II.  Anderen  fremden  Fahrzeugen  für  Seefahrt  und  Binnenschiffahrt  ist
bis  auf  weiteres  gestattet:

1.  die  Vermittelung  von  Nachrichten  durch  optische  und  akustische  Signale
mit  Ausnahme  der  Abgabe  von  Unterwasserschallsignalen  und  mit
der  ferneren  Einschränkung,  daß  im  Bereiche  der  Befeuerung  der
deutschen  Fahrwasser,  Küsten  und  Inseln  Signale  mit  Lichtblicken
und  farbigen  Laternen  nur  mit  solchen  Signallichtern  gemacht  werden
dürfen,  deren  Lichtstärke  die  für  Positionslaternen  vorgeschriebene
nicht  übersteigt;

2.  der  Gebrauch  der  Funkentelegraphie  nach  Maßgabe  der  Anweisung  für
den  Funkentelegraphendienst  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
1909  S.  753)  und  der  sonst  ergehenden  Anordnungen,  jedoch  innerhalb
  von  Häfen,  Reeden  und  Flußmündungen,  sowie  auf  Binnenwasserstraßen
  nur  mit  schriftlicher  Genehmigung  des  Reichs-Postamts.

Vgl.  ferner  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag
v.  3./11.  1906  (RGBl.  1909.  411)  und  Ausführungsübereinkunft
dazu  (RGBl.  1909.  433).

Zu  S.  384.
Zu  WO.  Art.  91  a  Abs.  2  ist  hinzuzufügen:

Anm.  2  a.  Bek.,  betr.  benachbarte  Orte  im  Wechsel=  und
Scheckverkehre.  Vom  9./1.  1909.  (RGBl.  249.)