Ges.,  betr.  Anderung  des  Bankgesetzes.  11

Gesetz,  betr.  Anderung  des  Bankgesetzes.
Vom  1.  Juni  1909.  (R#l.  515.)

Art.  1.  §  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  Reichs-Gesetzbl.
  S.  177)  erhält  unter  Aufhebung  des  Artikel  2  des  Gesetzes
vom  7.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  311)  nachstehende  Fassung:

Aus  dem  beim  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  Reingewinne
  der  Reichsbank  wird:

1.  zunächst  den  Anteilseignern  eine  ordentliche  Dividende  von
dreiundeinhalb  vom  Hundert  des  Grundkapitals  berechnet,

2.  von  dem  verbleibenden  Reste  den  Anteilseignern  ein  Viertel,
der  Reichskasse  drei  Viertel  überwiesen;  jedoch  werden  von
diesem  Reste  zehn  Hundertstel  dem  Reservefonds  zugeschrieben,
  die  je  zur  Hälfte  auf  Anteilseigner  und  Reich
entfallen.

Erreicht  der  Reingewinn  nicht  volle  dreiundeinhalb  vom
Hundert  des  Grundkapitals,  so  ist  das  Fehlende  aus  dem  Reservefonds
  zu  ergänzen.

Das  bei  Begebung  von  Anteilsscheinen  der  Reichsbank  etwa
zu  gewinnende  Aufgeld  fließt  dem  Reservefonds  zu.

Dividendenrückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  von
dem  Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vorteile  der  Bank.
Art.  2.  An  die  Stelle  des  Artikel  5  des  Gesetzes  vom  7.  Juni

1899:  (Reichs-Gesetzbl.  S.  311)  tritt  folgende  Vorschrift:

Der  nach  Maßgabe  der  Anlage  zum  §  9  des  Bankgesetzes
der  Reichsbank  zustehende  Anteil  an  dem  Gesamtbetrage  des
der  Steuer  nicht  unterliegenden  ungedeckten  Notenumlaufs,  einschließlich
  der  ihr  inzwischen  zugewachsenen  Anteile  der  unter
Nr.  2  bis  12,  15  bis  17  und  20  bis  33  bezeichneten  Banken,
wird  auf  fünfhundertundfünfzig  Millionen  Mark  festgesetzt,  unter
gleichzeitiger  Erhöhung  des  Gesamtbetrags  auf  sechshundertachtzehn
  Millionen  siebenhunderteinundsiebzigtausend  Mark.

Für  die  auf  Grund  der  Nachweisungen  für  den  Letzten
des  März,  des  Juni,  des  September  und  des  Dezember  jedes
Kalenderjahrs  aufzustellende  Steuerberechnung  (8  10  des  Bankgesetzes)
  tritt  eine  Erhöhung  des  Anteils  der  Reichsbank  auf
siebenhundertundfünfzig  Millionen  Mark  und  eine  Erhöhung  des
Gesamtbetrags  auf  achthundertachtzehn  Millionen  siebenhunderteinundsiebzigtausend
  Mark  ein.

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1  Siehe  S.  413.